Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Zum Regelungsinhalt des § 29 StVG
§ 29 StVG betrifft nur die Tilgung von Eintragungen in dem beim Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg) geführten Fahreignungsregister und trifft damit keine Aussage zu Einträgen in den von der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geführten Akten.
Der von Ihnen geschilderte Vorfall im Sommer 2017 endete mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Eine rechtskräftige Entscheidung der Strafgerichte oder wegen einer Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, existiert deshalb nicht. Dem entspricht es, wenn Sie abschließend schreiben, Sie hätten keine Einträge im FAER des KBA.
2. Zu § 2 Abs. 9 StVG
Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde befinden. Diese Dokumente sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten. Das gilt allerdings dann nicht, wenn mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister existieren. In diesem Fall sind diese bei der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Dokumente nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.
Diese Regelung betrifft Sie allerdings nicht, weil bei der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich Ihrer Person keine Gutachten und Gesundheitszeugnisse vorhanden sind.
3. Abgabe der Akten an die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde
Bezüglich der Zuleitung der Akte an die für Sie nach dem Umzug nunmehr zuständige Fahrerlaubnisbehörde brauchen Sie sich keine Vorwürfe zu machen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis wäre die Akte ohnehin an die nunmehr zuständige Behörde verschickt worden.
4. Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei etwaiger Aufforderung
zu einer ärztlichen Begutachtung
Sollte Sie nach Aufforderung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zurücknehmen, führt das nicht zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG werden lediglich Daten über die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis und nach Nr. 7 über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis gespeichert.
Hier zunächst die Antworten auf einen ersten Teil Ihrer umfangreichen Fragen. Ihre weiteren Fragen beantworte ich in einem Nachtrag, der alsbald folgt.
Ihnen einstweilen noch ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
Von-Rudhart-Str. 6a
94032 Passau
Tel: 0851 379 304 84
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Juergen-Wuenschmann-__l108703.html
E-Mail:
Guten Tag Herr Wünschmann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe zu Ihrem vierten, fünften und Ihrem achten Punkt noch mal ein paar Fragen.
Zu Punkt 2 (§ 2 Abs. 9 StVG):
Heißt das, dass die Aussage der Führerscheinstelle, dass § 2 Abs. 9 StVG die Grundlage für die angeblich zehnjährige Löschfrist bzw. Mindestverweildauer eines solchen Eintrags in der Führerscheinakte, wie in meinem Falle, Quatsch ist?
Zu Punkt 4 (Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei etwaiger Aufforderung
zu einer ärztlichen Begutachtung):
Sie haben geschrieben, dass wenn ich meinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Aufforderung zu einem ärztlichen Gutachten zurückziehe, "führt das nicht zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG werden lediglich Daten über die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis und nach Nr. 7 über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis gespeichert".
Was heißt dies im Klartext? Können diese Eintragungen dann irgendwann auch als Grundlage für ein weiteres ärztliches Gutachten herangezogen werden, wenn ich vielleicht ein paar Jahre später den Führerschein wieder versuchen möchte? Oder darf bzw. kann ein Eintrag wegen des Zurückziehens des Antrages nach Aufforderung zum ärztlichen Gutachten bei einem späteren Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht als Grundlage für ein weiteres ärztliches Gutachten herangezogen werden? Ich möchte sicherstellen, dass mir ein jetzt gestellter und dann zurückgezogener Antrag nicht noch weitere bzw. länger anhaltende Probleme verursacht.
Zu Punkt 5 (Was für eine Lösch- bzw. Tilgungsfrist gilt in Ihrem Fall):
Sie haben geschrieben, dass daran zu denken wäre, die Führerscheinstelle unter Hinweis auf § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG aufzufordern, den Eintrag zu löschen, da Zweifel daran angebracht sind, ob dieser Eintrag für deren Beurteilung nötig ist, da ich laut Eintrag nicht im Straßenverkehr auffällig geworden bin.
Satz 2 des von Ihnen genannten Absatzes lautet "Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten". Aber ist es denn wirklich so, dass die Informationen nicht mehr erforderlich sind? Anscheinend hatte die Polizei zum damaligen Zeitpunkt ja Informationen darüber, dass ein nicht nur vorübergehender Mangel hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei mir vorliegen könnte. Wäre es dann nicht Aufgabe der Führerscheinstelle diese Mitteilung der Polizei auch heute noch z.B. durch ein ärztliches Gutachten bei mir zu überprüfen?
Also ist nicht alleine die Meldung dieses Sachverhalts durch die Polizei an die Führerscheinstelle auf Grundlage von §2 Abs. 12 StVG Grund genug für die Führerscheinstelle anzunehmen, dass diese Information für die Beurteilung benötigt wird? Also geht nicht indirekt aus Satz 1 des von Ihnen genannten Absatzes hervor, dass bei mir evtl. nicht nur vorübergehende Mängel vorhanden sind? Ich würde Sie bitten noch einmal zu erläutern, warum Sie der Meinung sind, dass hier Zweifel daran angebracht sein könnten, ob dieser Eintrag für die Beurteilung benötigt wird.
Und auch noch zu Punkt 5:
Gibt es dort wirklich keine Tilgungs- oder Löschfrist, nach welcher ich mir sicher sein kann, kein ärztliches Gutachten mehr erbringen zu müssen? Wenn es sein muss, hätte ich auch kein Problem damit noch ein paar Jahre zu warten. Dazu wüsste ich nur gerne, was für eine Frist auf Grundlage welches Gesetzes hier anzuwenden ist.
Und zu Punkt 8 (Weiteres Vorgehen):
Wenn ich einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stelle, sollte ich dann direkt einen Termin zur Akteneinsicht und Bereinigung meiner Akte mit der örtlichen Führerscheinstelle ausmachen? Sollte ich dort dann auf § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG als Grundlage für die Löschung des Eintrages hinweisen, oder gibt es vielleicht doch eine bereits abgelaufene Frist?
Wie schätzen Sie die Erfolgsquote ein, dass ich tatsächlich kein ärztliches Gutachten erbringen muss?
Um ehrlich zu sein, erscheint das für mich nicht sonderlich aussichtsreich, aber wenn Sie sagen, dass ein Zurückziehen des Antrages bei Aufforderung zum ärztlichen Gutachten mir später nicht erneut ein ärztliches Gutachten einbringen kann, wenn ich ein paar Jahre später erneut einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stelle (angenommen der ursprüngliche Eintrag wurde dann aus welchem Grund auch immer schon lange getilgt, wenn ich einfach gewartet hätte).
Wie gesagt, steht in dem Eintrag, welcher der Führerscheinstelle vorliegt, nichts zu meinen Konsumgewohnheiten, zu meinen vorherigen Strafanzeigen wegen Cannabis oder gar von einer vermuteten Cannabis-Abhängigkeit. Darin wird lediglich der eine, von mir beschriebene Vorfall genannt.
Ich würde Sie bitten, mir diese Fragen noch zu beantworten.
Vielen lieben Dank und liebe Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfragen, die ich Ihnen sehr gerne beantworten will:
1. Eintrag in Ihrer Fahrerlaubnisakte zum Vorfall im Sommer 2017
a) Allein die Tatsache, dass die Polizei diesen Vorfall gemeldet hat, begründet nicht die Annahme, dass diese Information für die Beurteilung Ihrer Fahreignung erforderlich ist. Das folgt letztlich aus § 2 Abs. 12 Satz 2. Denn danach ist eine mitgeteilte Information unverzüglich zu vernichten, soweit sie für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat mithin die Erforderlichkeit der Mitteilung eigenständig zu prüfen. Dementsprechend kann einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Folgendes entnommen werden:
Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 11 CS 21.2385 – BeckRS 2022, 1938).
b) Zweifel an der Erforderlichkeit der Sie betreffenden polizeilichen Mitteilung ergeben sich m.E. daraus, dass sich - wie schon gesagt - daraus kein Zusammenhang zwischen einem Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr ergibt. Hinzu kommt der Umstand, dass Sie nicht im Besitz von Cannabis waren, sondern lediglich eine Cannabismühle mit geringer Cannabisanhaftung mit sich geführt haben. Zudem waren Sie zum damaligen Zeitpunkt noch in einem (eher) jugendlichen Alter.
c) Eine Löschungsfrist für in der Fahrerlaubnisakte enthaltene Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG ist gesetzlich nicht geregelt. Denkbar ist allerdings, insoweit die Regelung des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG entsprechend anzuwenden. Darauf deutet auch die Ihnen gegebene Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde hin. Denn wenn selbst Gutachten und Gesundheitszeugnisse unabhängig von deren Ergebnis im Grundsatz spätestens nach zehn Jahren zu löschen sind, kann Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG nach Ablauf dieser Frist (ebenfalls) die Erforderlichkeit für eine Beurteilung der Fahreignung abzusprechen sein.
2. Weiteres Vorgehen
Insofern präzisiere ich auch im Hinblick darauf, dass es - wenn auch ohne Eintrag in der Führerscheinakte - bereits Strafanzeigen wegen Cannabiskonsums gab wie folgt:
Sie sollten zunächst darauf hinwirken, dass der hier besprochene Eintrag in der Führerscheinakte beseitigt wird. Sollte sich die Behörde dem trotz der hier genannten Argumente verschließen, wäre daran zu denken, insoweit einen örtlichen, auf Fahrerlaubnisrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Sollte eine Beseitigung dieses Eintrags nicht zu erreichen sein, liegen sie auf der sicheren Seite, wenn Sie zunächst keinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen. Eine Rücknahme des Antrags im Falle einer Gutachtensanforderung wird zwar nicht in das Fahreignungsregister aufgenommen, sie ist aber in Ihrer Fahrerlaubnisakte enthalten und kann von der Behörde im neuen Erteilungsverfahren als Anhaltspunkt für eine Nichteignung betrachtet werden.
Selbst wenn der Eintrag aus der Führerscheinakte gelöscht wird, sind die Erfolgsaussichten dafür, dass Sie kein ärztliches Gutachten beibringen müssen, von hier aus leider nur schwer einzuschätzen. Es ist nicht absehbar, in welchem Umfang der sachbearbeitende Bedienstete der Fahrerlaubnisbehörde den relevanten Sachverhalt aufklärt. Zu weiteren Ermittlungen könnte er sich durch den bislang vorhandenen Eintrag in Ihrer Führerscheinakte veranlasst sehen. Im Zuge solcher Ermittlungen könnten dann ggf. Ihre vorherigen einschlägigen Strafanzeigen und auch Ihre Verurteilung wegen (schweren) Diebstahls zu Tage treten.
Sollten nach wie vor etwas offengeblieben sein, können Sie mich direkt kontaktieren, da eine weitere (kostenfreie) Nachfrage im Rahmen dieser Plattform nicht möglich ist.
Mit den besten Grüßen und schönen Abend
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
hier nun, wiederum auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts, wie angekündigt die weitern Antworten auf Ihre Fragen:
5. Was für eine Lösch- bzw. Tilgungsfrist gilt in Ihrem Fall
Eine explizite Frist zur Löschung des in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Eintrags bezüglich des Vorfalls vom Sommer 2017 gibt es nicht, wohl aber eine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Akteneintrag zu beseitigen ist.
Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Erkenntnisse der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ist § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG. Danach hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Satz 2 dieser Regelung ist für Ihren Fall bedeutsam, dieser lautet: Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
Hier sind Zweifel gerechtfertigt, ob der konkrete Eintrag in der Akte der Fahrerlaubnisbehörde zum Vorfall vom Sommer 2017 für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist. Das deshalb, weil nach dem Inhalt der Akte kein Anhaltspunkt dafür gibt, dass Sie im Straßenverkehr auffällig geworden sind.
Insoweit wäre daran zu denken, die Fahrerlaubnisbehörde unter Hinweis auf § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG aufzufordern, diesen Eintrag unverzüglich zu vernichten. Allerdings kann nicht beurteilt werden, ob die Fahrerlaubnisbehörde insoweit die damals ermittelnden Polizeibehörde um nähere Auskunft ersucht.
6. Kann Ihnen die Cannabis-Legalisierung helfen?
Mit der Legalisierung von Cannabis durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 hat sich insoweit auch das Fahrerlaubnisrecht geändert, allerdings nicht so wie Ihnen berichtet.
Nach alter Rechtslage war die Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum zu entziehen. Bei lediglich gelegentlichem Konsum war entscheidend, ob der Betreffende Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend trennen kann, was nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a.F. durch Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgeklärt werden konnte. Das neue Recht unterscheidet zwischen Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, der nach Vorstellung des Normgebers gelegentlich oder regelmäßig erfolgen kann. Mit der Neuregelung hat der Normgeber seine bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum im Regelfall mangelnde Kraftfahreignung einhergeht, aufgegeben (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. August 2024 – NJW 2024, 3249).
Dementsprechend bestimmt nunmehr § 13a Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.
Eine medizinisch-psychologisches Gutachten darf die Fahrerlaubnisbehörde soweit hier von Interesse erst dann anordnen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (§ 13a Nr. 2 Buchst. a).
Bezogen auf Ihren Fall spricht viel dafür, dass allein der Vorfall vom Sommer 2017 keine Tatsache ist, welche die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründet.
7. Verurteilung wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls
Zu beachten ist hier § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV. Danach dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Diebstahl ohne erkennbaren Verkehrsbezug rechtfertigt zwar nicht ohne Weiteres die Annahme einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Annahme kann aber gerechtfertigt sein, wenn die Tat charakterliche Anlagen erkennen lässt, die, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirken, den Verkehr gefährden. So kann unter anderem darauf abgestellt werden, ob die Straftat im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch steht (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV Rn. 30).
Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage des § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde verlangt. Daraus wäre dann Ihre Verurteilung zu ersehen und unter Umständen nach Einsicht in das Strafurteil auch der Zusammenhang mit einem Drogenmissbrauch.
8. Weiteres Vorgehen
Es scheint mir nach allem ratsam, einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zu stellen, den Sie zurücknehmen können, falls die Behörde eine ärztliche Begutachtung anordnet.
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Meine Antwort ist deshalb lediglich eine erste rechtliche Einschätzung. Sie kann eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen, zumal selbst eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschann
(Rechtsanwalt)