Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme an, dass es sich nicht bloß um eine damalige Abgabe gehandelt hat, sondern um einen Umtausch des Führerscheins, der immer dann notwendig wird, wenn man länger als 12 Monate in der Schweiz seinen Wohnsitz begründet (Aufenthalt mehr als 185 Tage im Jahr).
Sofern Sie allerdings nicht erneut in Deutschland Ihren Wohnsitz begründen, können Sie diesen auch nicht wiedererlangen, auch nicht über den Zweitwohnsitz, da nur der Erstwohnsitz maßgeblich ist.
Sie können natürlich den Antrag stellen und auf den Zweitwohnsitz verweisen, allerdings müssten Sie dann auch erklären, ob Fahrverbote in anderen Ländern bestehen und der Verwaltungsvorgang würde sicherlich auch deutlich länger als drei Monate brauchen.
Insgesamt stehen die Chancen daher schlecht, den deutschen Führerschein "auf die Schnelle" zurück zu bekommen.
Dies kann auch nicht damit begründet werden, dass in der Schweiz ein Fahrverbot besteht und nur in Deutschland gefahren werden soll, da das Fahrverbot der Schweiz ebenso auf die Erlaubnis in Deutschland Auswirkung hat (§ 29 Absatz 3 Nr5 FeV).
Es tut mir leid, dass ich Ihnen kein positiveres Ergebnis mitteilen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag, Ich habe noch eine Frage.
Wenn ich meinen Hauptwohnsitz wieder nach Deutschland verlege ?
Oder mich komplett abmelde ? in der Schweiz wegen 0.9 Promille in eine Behördenmühle gerate.
Mit Kosten, Kosten, Kosten... Bekomme ich dann meinen Ausweis wieder ?
Muss ich in Deutschland dann wegen obiger Straftat auch noch mit einer Straftat rechnen ?
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
eine komplette Abmeldung ist nicht zu empfehlen, da Sie dann entweder in der Schweiz oder in Deutschland gegen das Meldegesetz verstoßen.
Wenn Sie sich wieder in Deutschland niederlassen, dann würden Sie auch Ihren deutschen Führerschein wieder bekommen, müssten allerdings noch die Konsequenzen wegen der Bußgeldsache in der Schweiz abwarten, was Einfluss auf die deutsche Wiedererteilung hätte.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne auch weitere kostenfreie Nachfragen beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt