Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange kein rechtskräftiges Urteil besteht,welches Sie nach § 315 c verurteilt, sind Sie zwar als unschuldig anzusehen. Durch das Rechtsmittel vor dem Landgericht ist nämlich die Rechtskraft nicht eingetreten.
Sollten Sie in 2. Instanz freigesprochen werden, so wird natürlich der gerichtliche Entzug der Fahrerlaubnis der I.Instanz aufgehoben und Sie sind straffrei.
Daher könnten Sie zwar einen bereits laufenden Kurs der Klasse A fortsetzen;es ist aber darauf zu achten, dass sich hier die Termine (prüfung / Verhandlung) nicht überschneiden. Im besten Fall versucht ihr Anwalt die Sache unter Zusammenwirken mit dem gericht so zu terminieren, dass ihre Prüfungen noch zeitlich davorpassen.
Sollte nämlich das Urteil keinen Bestand haben, erhalten Sie die behördliche Genehmigung Klasse A ohne weiteres. Sollte das Urteil bestätigt werden,greift aber § 69 StGB
:
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. (...)
Die Fahrerlaubnis wird also nur bei rechtskräftiger Verurteilung entzogen. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69a V StGB
)
Davon zu unterscheiden ist aber die vorläufige Entziehung. Dazu sagt ihre Sachverhaltsbeschreibung leider nichts aus.
Die Entziehung kann nämlich auch vorläufig angeordnet worden sein. Nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO
kann die Fahrerlaubnis nämlich dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB
entzogen wird. "Diese liegen vor, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben ist, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kfz halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird" Gem. § 111a Absatz 2 StPO
ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann aufzuheben, wenn der Grund ihrer Anordnung weggefallen ist. Das ist der Fall, wenn dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird, nicht bestehen (§ 111a Absatz 1 Satz 1 StPO
). Sollte eine vorläufige Entziehung im Raum stehen, müssten Sie diese beantragen, aufzuheben. Sonst sind Sie auch vorläufig ungeeignet zum Führen eine KFZ - dies gilt natürlich auch für eine Prüfungsfahrt (praktische Prüfung). Somit können Sie in diesem Fall keine Klasse A machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mein Führerschein wurde direkt von der StA eingezogen, den habe ich bis heute nicht zuruecck. Darf ich denn trotz Entzug die theoretishe Prüfung und Übungsfahrten machen? Niemand bisher kann mir dies beantworten, denn was spricht denn dagegen?
Gegen Übungsfahrten spricht, dass man Sie vorläufig als ungeeignet eingestuft hat, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu führen. Und da Übungsfahrten nunmal im öffentlichen Verkehr stattfinden, können diese nicht durchgeführt werden.
Sie müssen daher die vorläufige Entziehen beantragen lassen, aufzuheben.
Korr.: Entziehung