Sehr geehrter Rechtsuchender,
ein Dauerschuldverhältnis kann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann § 314 BGB
.
Dazu müssten Sie einen wichtigen Grund einwenden können und die Unzumutbarkeit nachweisen. Bei Mobiltelefonverträgen ist meist ein Laufzeit von 2 Jahren vereinbart. Gleichzeitig wird darüber das Telefon subventioniert.
Außerdem steht Ihnen als Verbraucher generell ein Widerrufsrecht zum Vertrag (§ 355 BGB
)zu. Diese müssen Sie aber fristgerecht (beweisbar) ausüben. Dabei muss Ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden sein. Haben Sie die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß in Textform bei Vertragsabschluss erhalten, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 1 Monat (§ 355 Abs.2, S.2 BGB
), berechnet ab Erhalt der ordnungsgemäßen Belehrung. Gem. § 355 Abs. 3 BGB
erlischt diese Frist aber 6 Monate nach Vertragsschluss.
Diese Varianten können Sie in Ihre Prüfung einbeziehen.
Ein Rücktritt vom Vertrag wird nicht möglich sein.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums scheidet wohl auch aus.
Weitere Gesichtspunkte sehe ich auf Grund Ihrer Darstellung nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
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