Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen hier zwei verschiedene Angelegenheiten trennen: Auch wenn Ihr Anwalt in der 1. Instanz den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt hat, in dem er verspätet vorgetragen hat, hat er Anrecht auf sein Honorar. Hiervon zu unterscheiden ist, ob Sie einen Schadenersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung gegen den Anwalt haben. Falls ich Sie richtig verstanden habe, hätten Sie den Prozess bereits in der 1. Instanz gewonnen, wenn Ihr Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte. Sie haben insoweit ein Schadenersatzanspruch gegen Ihren Anwalt in Höhe des bezahlten Honorars an ihn und an die Gegenseite. Ebenfalls eine Schadenersatzposition wären die Kosten für die 2. Instanz. Auch hier haben Sie einen aufrechnenbaren Anspruch, soweit Ihr Anwalt die Kosten für die 2. Instanz fordert. Am besten Sie konsultieren für die 2. Instanz einen anderen Anwalt, der die Aussichten der Berufung prüft und Schadenersatzansprüche gegen Ihren alten Anwalt geltend macht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
danke dafür.
Ich möchte die Frage deutlicher stellen:
Muss sich der Mandant dem Wagnis und den Kosten einer Berufungsinstanz aussetzen nur um das Fristversäumnis des Anwaltes (ggf.- Ausgang unsicher) zu heilen oder hat er ohnehin einen Schadenersatzanspruch i.H. der eingeklagten Forderung wegen der versäumten Frist gegen den Anwalt?
Wenn ja, besteht der Anspruch gegen den Anwalt oder den vom Anwalt beauftragten Terminvertreter?
Vielen Dank
Die Obliegenheit der Schadensminderungspflicht gebietet Ihnen auf jeden Fall in Berufung zu gehen. Sie können ja nichtsdestotrotz sämtliche Kosten als Schadenersatz und zwar gegenüber dem Hauptbevollmächtigten geltend machen.