Fristversäumnis
| 10. September 2007 09:36
|
Preis:
70€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meiner Frage bitte ich Sie um Auskunft über eine mögliche Regresspflicht meines Steuerberaters aufgrund einer Fristversäumnis.
Meine Ausgangssituation sieht so aus:
Im Jahr 2004 habe ich geerbt, zum Erbe gehörte eine Firma, deren Betriebsvermögen aus 3 bebauten Grundstücken bestand. Unmittelbar nach dem Erbfall habe ich den Steuerberater, der auch schon bisher für die Firma die Steuerklärungen und Bilanzen erstellt hat, beauftragt nun für mich tätig zu sein. Im Steuerberatervertrag, der dazu zwischen mir und dem Berater
abgeschlossen wurde, sind seine Aufgaben so formuliert: " Der Steuerberater wird mit der Durchführung folgender Tätigkeiten
gemäss § 33 StBerG
beauftragt: a) laufende Beratung b Einkommenssteuererklärungen, Erbschaftssteuererklärungen und
Steuerberechnungen c) Rechtsnachfolge für Firma XY". Weiterhin habe ich sowohl für mich persönlich als auch für mich als Rechtsnachfolger der Firma dem Berater Empfangs- und Vertretungsvollmachten gegeben.
Nach Übernahme des Mandats hat der Berater mir aus verschiedenen Gründen eine Betriebsaufgabe empfohlen. So wurde die Firma noch im Jahr 2004, wenige Monate nach dem Erbfall, mit meiner Zustimmung aufgelöst. Die drei Grundstücke sind dann seit der Betriebsaufgabe in meinem Privateigentum geblieben. Der Berater hat mich damals auch darauf hingewiesen, dass mir Steuern aus dem Aufgabegewinn entstehen. Dieser Gewinn und die zu erwartenden Steuern wurden damals von ihm überschlägig geschätzt.
Ich habe ich zum Zeitpunkt des Erbfalls bis Anfang 2006 im Ausland gelebt und besitze keinerlei betriebswirtschaftliche Erfahrung/Kenntnisse. Für die reine Abwicklung des Nachlasses ist ein Testamentsvollstrecker zuständig, der mit dem Steuerberater in Kontakt stand. (Der TV hat dann auch für mich vor Ort die Firma aufgelöst). Vor diesem Hintergrund war ich naiverweiser der Meinung, dass der Steuerberater sich schon um alles Nötige kümmern und mich entsprechend informieren wird.
Wie sich jedoch vor wenigen Wochen gezeigt hat, war vom Berater weder eine Aufgabebilanz erstellt noch der Aufgabegewinn gegenüber dem FA erklärt worden. Die Nacherklärung hatte dann auch entsprechend hohe Säumnisgebühren zur Folge.
Meinem "Gefühl" nach müsste mir der Berater nun für die entstandenen Säumnisgebühren schadensersatzpflichtig sein. Von einem Bekannten habe ich jedoch erfahren, dass es ein Urteil gibt (LG München Urteil v. 18.5.04, Az.: 23 O 14802/03
, DStRE 2005, 120
) nach dem Steuerberater für Fristversäumnisse nicht schadensersatzpflichtig sind. Trifft dies tatsächlich zu oder habe ich hier eine Chance auf Ersatz für die gezahlten Säumnisgebühren ?
Ich danke Ihnen im voraus sehr für Ihre Bemühungen !
Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Steuerberater