Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Leider kann ich Ihnen keine positiven Nachrichten überbringen.
Nach erster Einschätzung dürfte die außerordentliche Kündigung wirksam sein. Die fristlose Kündigung bei nicht gezahlter Miete ist möglich, wenn der Mieter zwei aufeinanderfolgende Mieten oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Verzug ist.
Wenn Sie mitteilen, dass Sie mit über Euro 2.400,- im Rückstand sind, so ist davon auszugehen, dass in der Tat ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegt.
Die einzig positive Nachricht ist, dass die Vermieterin Sie allein aufgrund der ausgesprochenen Kündigung noch nicht zur Räumung zwingen kann. Dafür müsste sie (die Vermieterin) zunächst Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben und einen Räumungstitel erwirken. Nach erster Einschätzung ist jedoch davon auszugehen, dass dies der Vermieterin gelingen dürfte.
Allerdings kann die Vermieterin die Wohnung nicht räumen lassen, bevor ihr ein gerichtlicher Vollstreckungstitel vorliegt. Dies bedeutet, dass die Vermieterin die Räumung innerhalb der nächsten zwei Wochen nicht erreichen wird.
Sollten Sie die Wohnung nicht innerhalb der Frist räumen und die Vermieterin damit dazu veranlassen, Räumungsklage zu erheben, so würden Ihnen die daraus entstehenden Kosten später ebenfalls zur Last fallen.
Ich rate Ihnen dazu, gegenüber der Vermieterin zu signalisieren, dass Sie die Wohnung zeitnah räumen werden. Gegebenenfalls sollten Sie einen Räumungstermin vereinbaren, der für Sie realistisch einzuhalten ist und der auch für die Vermieterin noch akzeptabel ist. Auf diesem Wege könnte eine Räumungsklage verhindert werden.
Letztendlich müssen Sie für die Mietrückstände weiterhin aufkommen.
Ich bedaure, Ihnen keine positiveren Auskünfte erteilen zu können und wünsche Ihnen dennoch alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Wie schaut es dann aus wenn wir die mietrückstände innerhalb Wochen begleichen werden
Wie gesagt wir haben ihr Ratenzahlung angeboten aber sie geht nicht darauf ein
Ferner haben wir ihr auch schon gesagt das die Fenster undicht sind,der Fensterrahmen im bad bricht schon auseinander.
In der Toilette kann man kein clopapier reinschmeissen da sonst der ganze Abfluss verstopft und alles unten in der Waschküche rausgedrückt wird
Die Vermieterin hat die Vormundschaft von meinem Freund seiner Tante übernommen da diese seit 2 Jahren im heim ist.
Sie kümmert sich um gar nichts.
Auch nicht um das Heizöl das wir vorgestreckt haben die kosten
Kann mein Freund oder Ich die Vormundschaft beantragen,da wir mit ihr nicht zufrieden sind
Das hat jetzt nichts mit der Miete zu tun
Bitte um ehrliche Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn klar ist, dass die Vermieterin ihren Aufgaben nicht gerecht wird, dann könnten Sie ggf. beantragen, dass die Vormundschaft auf eine andere Person übertragen wird.
Wenn Sie die Miete noch nachzahlen, können Sie die Zwangsräumung verhindern.
Ich wünsche Ihnen nochmals Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt