Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Laut Ihrer Aussage haben Sie bereits die Mängel angezeigt.
2.Als nächstes schicken Sie eine Aufforderung zur
Mängelbeseitigung mit einer 14-tägigen Frist. Weisen Sie in dem Schreiben darauf hin, dass die Wohnung so nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist.
3.Sollte der Vermieter sich innerhalb dieser Frist weder melden noch mit Beseitigungsmaßnahmen beginnen, können Sie nach Ablauf der Frist das Mietverhältnis außerordentlich kündigen gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB
. Die Nichtbeseitigung des Mangels ist eine Pflichtverletzung des Vermieters. Da die Wohnung aufgrund ihrer Größe von dem Schaden im Schlafzimmer insgesamt betroffen ist, müssen Sie nicht weiter auf Abhilfe warten. Da bereits Schimmelbefall vorliegt und eine Verschlechterung bei Nichtabhilfe wahrscheinlich ist, ist Ihnen ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordenlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Schicken Sie die außerordentliche Kündigung mit Einschreiben/Rückschein (Beweisfunktion).
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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