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Fristlose Kündigung nach Wasserrohrbruch ?

1. November 2005 11:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Nach meiner Wiederkehr aus dem Ausland am Freitag, den 28.10.05 musste ich feststellen, dass es am Mittwoch, den 26.10.05 einen Wasserrohrbruch gegeben hatte, der glücklicherweise zu keinem direkten Wassereinbruch in meine Wohnung führte.

Hierzu folgender Sachverhalt:
- Seit meiner Wiederkehr befindet sich in der Wand meines Schlafzimmers ein ca. 50x 20cm großes Loch zum Treppenflur (direkt über dem ca. 40x40cm Rohr-Schacht für die Heizung, wo der Schaden auftrat. Dieser Rohrschacht verläuft entlang der Außenwand meiner Küche, Wohn- und des Schlafzimmers und stand komplett unter Wasser)
- Ebenso befinden sich innen an der Außenwand des Schlafzimmers Wasserflecken, an denen sich schon schwarzer Schimmel gebildet hat.
- Von Außen an der Außenwand des Schlafzimmers unterhalb des Schlafzimmer-Fensters zeichnet sich auf Höhe des Rohrschachtes ein großer gelb / orangelicher Wasserfleck ab. Ebenso sind an einigen Stellen sichtbare Farbabplatzungen entlang des Rohr-Schachtes.

Seit Freitag, den 28.10.05 ist eine Nutzung des Schlafzimmers aufgrund des Schimmelbefalls und Gestanks nicht mehr möglich. Sämtliche Gegenstände (Bett etc.) mussten aus dem Schlafzimmer geräumt werden um einer Gesundheitsgefährdung zu entgehen. Somit ist eine Nutzung des Wohnzimmers und der gesamten 1,5 Zimmer Wohnung nur noch sehr eingeschränkt bis gar nicht mehr möglich.

Bisher sind keinerlei Arbeiten zur Mängelbeseitigung erfolgt (Loch ist noch da, Heizgeräte oder Entfeuchter fehlen, Gutachter war am Mi oder Do, 26.10.05 in Abwesenheit angeblich da, jedoch ohne meine Wohnung betreten zu haben). Eine Mitteilung (allerdings ohne Frist) über die Mängel und die erfolgte Mietkürzung wurde am 31.10.05 dem Verwalter übersandt.

Frage: Ist eine fristlose Kündigung möglich ? (oder muss ich eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, und wenn ja wie lang ?) Wie wäre ein weiteres sinnvolles Vorgehen ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Laut Ihrer Aussage haben Sie bereits die Mängel angezeigt.

2.Als nächstes schicken Sie eine Aufforderung zur
Mängelbeseitigung mit einer 14-tägigen Frist. Weisen Sie in dem Schreiben darauf hin, dass die Wohnung so nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist.

3.Sollte der Vermieter sich innerhalb dieser Frist weder melden noch mit Beseitigungsmaßnahmen beginnen, können Sie nach Ablauf der Frist das Mietverhältnis außerordentlich kündigen gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB . Die Nichtbeseitigung des Mangels ist eine Pflichtverletzung des Vermieters. Da die Wohnung aufgrund ihrer Größe von dem Schaden im Schlafzimmer insgesamt betroffen ist, müssen Sie nicht weiter auf Abhilfe warten. Da bereits Schimmelbefall vorliegt und eine Verschlechterung bei Nichtabhilfe wahrscheinlich ist, ist Ihnen ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordenlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. Schicken Sie die außerordentliche Kündigung mit Einschreiben/Rückschein (Beweisfunktion).

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

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