Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine allzu guten Nachrichten für Sie:
Aus rechtlicher Sicht müssen Sie den Mietvertrag erfüllen.
Wenn Sie die beiden Grundstücke mit einem einheitlichen Mietvertrag angemietet haben, können Sie daran ohne Zustimmung des Vermieters nichts ändern.
Ich gehe davon aus, dass es sich zum einen um eine erhebliche Menge Müll handelt, die die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt. Zudem fehlen Zaun und Schuppen auf dem zweiten Grundstück.
Ist der Zustand des Grundstücks nicht vertragsgemäß, so können Sie zwar grundsätzlich von dem Vertrag zurück treten. Die Beeinträchtigungen müssen aber erheblich sein und die Nutzbarkeit für den in dem Mietvertrag festgehaltenen Mietzweck erheblich einschränken. Sollte die Müllbeeinträchtigung und der fehlende Zaun, Schuppen tatsächlich die Nutzbarkeit des Mietobjekts verhindern, so müssen Sie das Grundstück nicht abnehmen.
Bedenken Sie aber, dass die mündliche Vereinbarung wegen Schuppen und Zäunen Ihnen bedauerlicherweise nicht viel helfen dürfte, da der Mietvertrag vermutlich eine Regelung dazu trifft, dass es keine mündlichen Abreden zu dem Vertrag gibt. Bitte prüfen Sie das. Dann gälte der Schuppen und die Zäune als nicht mitvermietet und Sie hätten auch keinen Anspruch darauf, dass dieser Zustand hergestellt wird.
Es bliebe dann nur die Vermüllung. Diesbezüglich sollten Sie den Vermieter auffordern, das Grundstück zu entmüllen, und zwar mit Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung.
Sie sind aber keinesfalls rechtlos:
Zum einen haben Sie den Anspruch darauf, dass der Müll entfernt wird.
Zum anderen können Sie auch den vereinbarten Mietzins mindern, wenn die vertragsgemäße Ausstattung nicht hergestellt wird.
Sollten Sie das Grundstück wegen der zu späten Übergabe beziehungsweise wegen des Mülls nicht rechtzeitig nutzen können, so können Sie einen Ersatz des für Sie entstandenen oder noch entstehenden Schadens verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte