Sehr geehrter Ratsuchender,
Beleidungen und üble Nachreden sind im Rahmen der Einzelfallprüfung solch gravierende Gesamtumstände, die bei einer gewissen Schwere die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar machen (LG Potsdam, Urt.v. 17.08.2011, Az.: 4 S 193/10
), also auch zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Davon wird man nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgehen können (wobei aber immer die Beweisbarkeit der Äußerung möglich sein muss), wenn auch noch geschäftsschädigende Momente hinzutreten, was hier der Fall sein könnte.
Zudem hätten Sie einen Unterlassungsanspruch; sollte die Äußerung auch Dritten gegenüber gemacht worden sein, würde ggfs. ein Widerrufsanspruch gegenüber den Dritten bestehen.
Zudem können Schadenersatzansprüche bestehen, wobei aber ein Schaden dann konkret dargelegt und bewiesen werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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