Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Recht zur Kündigung eines Auszubildenden ergibt sich aus § 22 BBiG.
Die hierbei eingeräumt Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Dies wird damit begründet, dass es sich bei einem Auszubildenden regelmäßig um einen älteren Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, dessen geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es auch Aufgabe des Ausbilders ist, den Auszubildenden charakterlich zu fördern (vgl. LAG Köln, Urteil vom 08.01.2003, ArbuR 2003, 235).
Insofern ist es in Ihrem Fall als problematisch anzusehen, ob Sie auf Grund des bestehenden Ausbildungsverhältnisses nicht dazu verpflichtet wären, in Ihrer Rolle als Ausbilder nochmals erzieherisch auf Ihren Auszubildenden einzuwirken und eine möglicherweise nochmals auftretende pflichtwidrige Verhaltensauffälligkeit in Kauf zu nehmen.
Außerdem erscheint die Rechtmäßigkeit der von Ihnen angestrebten Kündigung dahingehend als zweifelhaft, da § 22 Abs. 4 BBiG regelt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Da der von Ihnen benannte Kündigungsgrund ausweislich Ihrer Angaben außerhalb dieser Frist liegen könnte, welche nur gehemmt ist, solange ein Güteverfahren schwebt, könnte eine von Ihnen auszusprechende Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam sein.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin