Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Antritt eines ungenehmigten Urlaubes rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung. Vorher ist grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen, die dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben soll, sein Fehlverhalten zu erkennen und sich künftig vertragstreu zu verhalten. Diese Gelegenheit besteht natürlich nicht, wenn zwischen Abmahnung und Kündigung nur ein Tag liegt. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass selbst neun Tage nicht ausreichen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass mindestens ein Monat zwischen Abmahnung und Kündigung liegen sollte.
Liegen seitens des Arbeitnehmers aber schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten vor, kann die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Ein ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetretener Urlaub kann dabei grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zu prüfen ist hierbei allerdings die Angemessenheit der Kündigung. Dies hängt im Einzelfall vor allem davon ab, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb beschäftigt ist und ob bereist während der langen Betriebszugehörigkeit Fehlverhalten zu verzeichnen war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin