Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal kommt es hier darauf an, ob und in welcher Weise Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, denn mittlerweile ist auch auf die Möglichkeit eines elektronischen Widerspruchs hinzuweisen.
Ergibt sich dieser Hinweis nicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung, begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und Sie können den Widerspruch noch erheben.
War die Belehrung korrekt, dann wäre tatsächlich die Widerspruchsfrist verstrichen.
Hier würde dann nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung helfen, wo Sie aber glaubhaft machen müssen, dass Sie unverschuldet die Frist versäumt haben.
Darüber hinaus können Sie aber auf jeden Fall einen allgemeinen Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X stellen.
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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….ich vergas noch folgendes Urteil:
Sozialgericht Hildesheim hat festgestellt (S 12 AS 13/19….
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Andreas Wilke
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