Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Tochter sollte Widerspruch einlegen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluss vom 28.05.2014 Az.: L 19 AS 1860/13 B
bereits entschieden, dass die einmalige Kindergeldnachzahlung nicht auf 6 Monate zu verteilen ist.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich dann auch auf die Rechtsprechung des BSG bezogen.
Es hat deutlich gemacht, dass natürlich zu unterscheiden ist zwischen einmaligen und laufenden Leistungen. Dabei ist aber nicht der Zeitpunkt entscheidend, sondern es richtet sich vielmehr auch im Falle der Nachzahlung mehrerer Einzelbeträge in einer Gesamtsumme nach Rechtsgrund und Charakter der Leistung selbst.
Insoweit hatte das Bundessozialgericht auch mit seinem Urteil vom 24.04.2015 Az.: B 4 AS 32/14 R
klargestellt, dass Zahlungen, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, wie das Kindergeld, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie laufendes Einkommen anzurechnen sind. Das bedeutet, dass nur diese einmalige Zahlung in dem Monat angerechnet werden darf. Insofern wird der Betrag, der nicht verbraucht wird, im nächsten Monat dem Vermögen zuzurechnen sein.
Es wird dann im Folgemonat natürlich auf die Höhe des Gesamtvermögens ankommen, was hier nicht beurteilt werden kann.
Soweit ich Sie verstanden habe, betrifft die zweite Zahlung die Nachzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen. Auch dieses sind monatliche laufende Leistungen und nach meinem Dafürhalten nach dem gleichen Prinzip nur in dem einen Monat anzurechnen.
Gegen den aktuellen Bescheid, der Ihrer Tochter am 05.09.2018 zugegangen ist, muss diese Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist gegen den früheren Bescheid ist natürlich längst abgelaufen. Sollte es sich bei der einmaligen Zahlung auch um die Nachzahlung monatlich laufender Leistungen gehandelt haben, sollte Ihre Tochter unbedingt einen Überprüfungsantrag stellen.
Diese Möglichkeit besteht, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Damit könnte auch vermieden werden, dass die ältere Forderung noch beglichen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 13.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Frau True-Bohle,
zwei Nachfragen möchte ich noch stellen.
Von dem Aufhebungs/Erstattungsbescheid aus 2016 ist die Widerspruchsfrist zwar abgelaufen,wenn aber dieser Bescheid schon rechtswidrig war(Einmalzahlung November, 13. Monatsgehaltauf auf 6 Monate verteilt),habe ich gehört,dass der Widerspruch fristlos möglich ist ,d.h.man könnte heute noch widersprechen und --wie lange ist die Frist für einen Überprüfungsantrag ?
Zu der Frage über den aktuellen entgültigen-Bescheid vom 5.9.2018,--Wie Verrechnet das Jobcenter den unverbrauchten Überstand/Vermögen,wenn Widerspruch eingelegt und eine korrekte Nachverrechnung folgt?
Im Nov. 2017, Eimalzahlung 13. Monatsgehalt 1600 €.- +Kindergeld+Unterhaltsvorschuss= Gesamteinkommen ca. 2000 €.-
Vom Jobcenter errechneter Bedarf 1350 €.-Das wäre dann ein Überstand/Vermögen von ca.650 €.-.
Meine Tochter Alleinerziehend, 35 Jahre alt/Kind 11 Jahre alt,ohne jegliche Vermögen.
Ist dann der Überstand von 650 €.-Schonvermögen(Freibetrag) und kann vom Jobcenter demnach auch nicht mehr angerechnet werden ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Überprüfungsanspruch ist nicht fristgebunden. Er dient gerade dazu, dass der rechtswidrige Bescheid auch noch später überprüft werden kann.
Leider haben Sie jetzt erst in der Nachfrage deutlich gemacht, dass in der Einmalzahlung auch ein 13. Monatsgehalt enthalten ist.
Für dieses Teil der Gesamtzahlung gilt aber folgendes. Während die Kindergeldnachzahlung und der Unterhaltsvorschuss nicht auf 6 Monate verteilt werden darf, gilt dieses nicht für das 13. Monatsgehalt.
Der Teil dieser Einmalzahlung wird nach § 11 Abs. 3 SGB II
auf sechs Monate verteilt, wenn Ihre Tochter durch diese Zahlung aus dem Leistungsbezug ausscheidet:
" Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.".
Es muss also gerechnet werden, wie sich das Weihnachtsgeld auswirkt. Da die Höhe nicht bekannt ist, wird dieses individuell zu prüfen sein.
Es wird ermittelt werden müssen, in welcher Höhe dann tatsächlich ein Überhang wegen der Nachzahlungen besteht. Dieser Überhang ist als Vermögen anzusehen und wird nicht angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle