Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regelverjährung sind alle privatrechtlichen Ansprüche betroffen, es sei denn, dass durch gesetzlichen Vorschriften oder durch Rechtsgeschäft kürzere bzw. längere Fristen vorgegeben sind.
Vor diesem Hintergrund sind alle Ansprüche verjährt, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind, weil nach § 199 Abs. 1 BGB
die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Noch nicht verjährte Ansprüche können Sie demnach im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Bei Ihnen müsste im Einzelnen geprüft werden, welche Ansprüche noch nicht der Verjährung unterliegen.
Bei bereits erwirkten Mahnbescheiden ist § 701 ZPO
zu beachten.
"Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird."
In diesen Fällen müssen Sie demnach einen neuerlichen Mahnbescheid erwirken oder gleich Klage erheben, wobei auch hier die regelmäßige Verjährungsfrist zu beachten wäre.
In den Fällen, in denen Ihnen bereits Vollstreckungsbescheide vorliegen, es sich also um rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. Ziff. 3 BGB
.
Hier können Sie ohne Weiteres einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 24.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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