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Frist gewahrt?

20. Juni 2006 11:53 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag, ich bin arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Meine Arbeitsvermittlerin sagte mir, daß ich mich alle drei Monate unaufgefordert melden und meine Bewerbungsaktivitäten darlegen muß. Das letzte Mal war ich am 24. März 2006 bei der Arbeitsagentur. Am 16. Juni 2006 habe ich telefonisch um einen neuen Termin gebeten. Heute habe ich eine schriftliche Einladung für den 5. Juli 2006 erhalten. Ich war erstmal ein wenig geschockt wegen des späten Termins. Ist die Dreimonatsfrist jetzt eigentlich noch gewahrt oder droht mir nun die Kürzung oder gar Streichung des Arbeitslosengeldes? Wenn ja, was kann ich tun? Ich bitte um eine rechtsverbindliche Auskunft. Fragesteller

20. Juni 2006 | 12:21

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie innerhalb der Frist Ihrer Pflicht zur Darlegung Ihrer Bewerbungsaktivitäten nachkommen wollten, haben Sie angesichts des nicht in der 3-Monats-Frist liegenden Termins nichts zu befürchten.

Eine Sperrfrist nach § 144 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB III kann deshalb nicht verhängt werden und wenn dies doch - bei der Bundesagentur für Arbeit weiß man nie so recht - geschehen sollte, wäre ein Widerspruch erfolgversprechend. Ihr Ersuchen um einen Termin war noch weit in der Frist - für organisatorische Schwierigkeiten der Behörde können Sie ja nichts.

Zur Vermeidung jedes Ärgernisses rate ich Ihnen, Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter aufzunehmen. Ggf. können Sie Ihre Unterlagen ja vorab hereinreichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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