Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie haben die Anwaltskosten und Zinsschäden dann als Verzugsschaden nach § 286 BGB
zu erstatten, wenn Sie sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug befunden haben, dass heißt, dass Sie nach Eintritt der Fälligkeit (gesetzte Frist durch Nachbar zur Abgabe der Zustimmungserklärung) diese Erklärung nicht abgegeben haben.
Ein Verzug setzt jedoch ein Verschulden Ihrerseits voraus.
Gemäß § 286 Abs. 4 BGB
kommen Sie nicht in Verzug, solange die Leistung (Abgabe der Zustimmungserklärung) infolge eines Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben.
So liegt der Fall, wenn Sie sich in einem stationären Klinikaufenthalt befinden und die Erklärung während dieser Zeit nicht abgeben konnten.
Gleiches gilt, dass sofern aus medizinischen Gründen ein anderweitiger Klinikaufenthalt erforderlich war, die Zustimmungserklärung nicht bei einem Notar in der Nähe der ersten Klinik erfolgen konnte.
Da auch davon auszugehen ist, dass dem Gläubiger dies bekannt war (infolge telefonischer Absprache) hatte dieser Kenntnis von Ihrem Klinikaufenthalt.
Da somit ein Umstand vorlag, den Sie nicht zu vertreten hatten, da Sie für die Verlegung aus medizinischen Gründen in eine andere Klinik keinen Einfluss haben, befanden Sie sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung nicht im Verzug. Auch eine endgültige Verweigerung der Zustimmung war zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu erkennen.
Somit sind Sie NICHT verpflichtet, den möglicherweise entstandenen Zinsschaden sowie die Anwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Ich empfehle Ihnen, die Anwaltskosten und den vermeintlichen Zinsschaden als unbegründet zurückzuweisen, unter dem Hinweis, dass Sie sich auf Grund des Klinikaufenthaltes nicht mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug befanden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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