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Frist für Reklamation, Zustellungsdatum & Empfängervermutung

10. Januar 2009 15:07 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Guten Tag,
wir haben mit Bucher Reisen / Thomas Cook eine Reise gebucht, die am 27.11.08 beendet war.
Aufgrund Reisemängeln haben wir die Reise reklamiert, lt. Rückschein des Einschreibens wurde die Reklamation am 29.12.08 zugestellt.
Der 27.12. war ein Samstag, weswegen meines Erachtens der darauf folgende 29.12. als erster Werktag als letztmöglicher Tag zur Reklamation in Frage kommt.

Bucher hat die Reklamation abgelehnt weil sie das Schreiben erst am 02.01.09 erhalten haben - lt. eigener Aussage.

Dazu muss man sagen, dass wir die Beschwerde an die Thomas Cook Hauptverwaltung in Oberursel gestellt haben, die Reklamationsablehnung kam von Bucher Reisen in Meerbusch.

Bei meiner Suche im Internet habe ich keine formelle "Beschwerdeadresse" der Thomas Cook AG oder ihrer Töchter finden können, daher hatten wir das Schreiben an die Hauptverwaltung adressiert.

Meine Fragen diesbezüglich:

1.) Erfolgte die Zustellung fristgerecht in der Monatsfrist?
2.) Ist eine Adressierung an die Hauptverwaltung zulässig und muss vom Veranstalter akzeptiert werden?

Danke.

Guten Tag,

1. Beginn der Frist war am 28.11., da der Tag des Reiseendes nicht mitzählt. Die Frist wäre also grundsätzlich am 28.12. abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, allerdings erst am folgenden Werktag, d. h. hier am 29.12. - Ihr Schreiben ist also rechtzeitig zugegangen (unterstellt, es handelte sich um den richtigen Adressaten).

2. Die Ansprüche müssen »gegenüber dem Reiseveranstalter« geltend gemacht werden (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ). Welche Stelle genau zuständig ist, entnehmen Sie bitte Ihrer Reisebestätigung, die hierzu eine Angabe enthalten muss (§ 6 Abs. 2 Ziff. 8 BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV -).

Wenn dies nicht der Fall ist, dann können Sie sich darauf berufen, dass Sie schuldlos die Frist versäumt haben (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB ). Dies wird vermutet, wenn keine oder eine fehlerhafte Stelle angegeben ist, der gegenüber Ansprüche geltend zu machen sind. Hierfür kommt es, wie gesagt, auf den Inhalt der Reisebestätigung an. Prüfen Sie also bitte Ihre Vertragsunterlagen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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