Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider besteht in dem von Ihnen geschilderten Fall keine Möglichkeit "einfach" eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Wie Sie offensichtlich bereits selbst im Rahmen Ihrer Recherchen festgestellt haben, gibt es einen Aufenthaltstitel nur zu bestimmten Zwecken (Studium, Arbeitsaufnahme, Familienzusammenführung u.a.). Sofern Sie nicht beabsichtigen zu heiraten scheidet ein Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung aus. Mithin bleibe hier nur die Möglichkeit ggf. ein Studentenvisum zu beantragen. Außerdem könnte ein Visum nach. § 18 AufenthG
zur Arbeitsaufnahme beantragt werden, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihrer Freundin bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot nebst Arbeitsvertrag vorliegt.
Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Fachanwalt für Steuerrecht
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie nennen als Möglichkeit auch ein Studentenvisum, allerdings leider nicht, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen (Formerfordernisse, Vorlaufzeit, Sprachkenntnisse usw.) sie dieses beantragen kann.
Können Sie mir hierzu bitte genauere Informationen geben?
Wäre es auch möglich, dass ich meine Freundin anstelle, z.B. als Bürokraft oder als Au-Pair-Mädchen?
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe.
Leider kann diese Frage nicht so genau beantwortet werden, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Für ein Studentenvisum sind in Regel Deutschkenntnisse sowie eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur bzw. ausländisches Äquivalent) erforderlich, es kommt jedoch immer auch darauf an was und wo studiert werden soll (Uni / FH).
Erforderlich für ein Studentenvisum ist in jedem Fall die vorherige Zulassung an der Uni zu einem Studiengang. Die Voraussetzungen sind bei jeder Hochschule zum jeweiligen Fach zu erfahren.
Eine Anstellung als Bürokraft wäre nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn Sie ein Unternehmen hätten welches die Fähigkeiten Ihrer Freundin benötigt und bei dem dies auch nachweisbar ist. Außerdem müsste das Gehalt immer gezahlt werden und die Arbeitsagentur der Beschäftigung zustimmen. Ggf. wären die Anforderungen weniger hoch, wenn sie z.B. als leitende Angestellte angestellt werden kann. Die Einzelheiten dazu können hier jedoch nicht weiter ausgeführt werden, da es auch hier auf den Einzelfall ankommt.
Für ein Visum als Au-Pair (18-26 Jahre) ist insbesondere ein Vertrag als Au-Pair, in der Regel über eine entsprechende Agentur erforderlich, sowie auch eine Krankenversicherung. Außerdem ist dieses Visum in der Regel auf 1 Jahr begrenzt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.