Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier gilt nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz folgendes, ohne dass es auf eine Wartezeit hinsichtlich der Ehe ankommt, was nur für den Aufenthaltstitel in Deutschland eine Rolle spielen könnte (dazu gleich):
"Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1.
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2.
gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen."
Entscheidend ist zudem, dass ausreichender Wohnraum besteht, der Lebensunterhalt gesichert ist und der Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt in Deutschland für beide Ehegatten liegt, wobei das bei Bedarf später wieder einmal geändert werden könnte.
Für die Einreise nach Deutschland muss man ein nationales Visum haben, für den längerfristigen Aufenthalt und damit man einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen und erhalten kann.
Nach Maßgabe von § 28
Aufenthaltsgesetz ist dem Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland ist, also der gewöhnliche Aufenthalt.
Für den Aufenthalt muss der Lebensunterhalt wie für jeden anderen Aufenthaltstitel gesichert sein, wobei das auch beide Ehegatten zusammen erreichen können.
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Wichtig ist die Privilegierung von Ihrer Ehefrau, weil Sie deutscher Staatsbürger sind, sodass es keine Vorlaufzeiten da gibt, wie bei anderen Ausländern, die nur eine Ermessenseinbürgerung nach Maßgabe von § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz beantragen können.
Das nationale Visum für die Einreise ist im Ausland jedenfalls bei der deutschen Botschaftu beantragen und dann muss man seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, um die Einbürgerung angehen zu können. Das ist jedenfalls wichtig.
Also wird es circa ein halbes Jahr bis ein Jahr dauern, bis man die Einbürgerung beantragen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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