Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Selbstverständlich müssen Sie nicht hinnehmen, dass die Hühner Ihres Nachbarn auf Ihrem Grundstück sind und dieses verunreinigen. Nach § 903 BGB
haben Sie als Eigentümer das Recht, andere von jeder Einwirkung auf Ihr Eigentum ausschließen. Ihr Nachbar hat als Eigentümer der Hühner dafür Sorge zu tragen, dass diese Ihr Grundstück nicht verunreinigen. Sie können daher von dem Nachbarn verlangen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft. Dies ergibt sich bereits aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
. Dieser lautet: "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen." Der Nachbar selbst wäre danach verpflichtet, die Hühner einzuzäunen, er könnte jedoch auch andere Maßnahmen ergreifen.
Sie sollten Ihren Nachbarn noch einmal schriftlich und nachweisbar durch Einschreiben oder Übergabe durch Boten auffordern, dafür zu sorgen, dass die Hühner nicht mehr auf Ihr Grundstück gelangen können und ihm hierfür eine letzte Frist von längstens 2 Wochen setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Der Nachbar wäre dann auch verpflichtet, die Ihnen entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen.
Gern bin auch ich bereit, Sie in dieser Sache weiter zu vertreten. Wenden Sie sich bei Bedarf über meine Kontaktdaten an mich.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und noch einen schönen Sonntag!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
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