Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn das Schreiben von einem wirklichen Rechtsanwalt kommt, ist dies stets relevant, unabhängig davon, ob dort ein Aktenzeichen vermerkt ist oder eine Steuernummer angegeben worden ist. Auch kann dies per E-Mail gesendet werden, wenn ein Anspruch behauptet wird. Sogar eine Abmahnung ist per E-Mail zulässig (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen: 312 O 142/09
).
Wenn das Schreiben aber einen falschen Nachnamen aufweist und eine falsche Adresse, dann scheint nicht eindeutig aus dem Schreiben hervor zu gehen, an wen es gerichtet ist, sodass sich auch kein richtiger Empfänger ermitteln lässt.
Sie sollten das Schreiben aber nicht ignorieren, sondern auf jeden Fall anwaltlich prüfen lassen, um keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt zu sein, da das Schreiben dann als zugestellt worden gilt, wenn es den gemeinten Adressaten erreicht, unabhängig davon, ob die Übermittlung wegen einer falschen Adresse zunächst nicht aussichtsreich erschien.
Frage2: Wenn sie ein solches Fax erhalten haben, dann sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei stellen, wegen Beleidigung und möglicher Bedrohung.
Dazu kann Akteneinsicht gestellt werden, um denjenigen auch zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können, zum Beispiel mit Hilfe eines Unterlassungsanspruches oder auf Schmerzensgeld wegen Beleidigung.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
leider ist ein erneutes problem aufgetreten.
die dame, die mir den unterlassungsanspruch zukommen lassen hat, hat nun ein faxschreiben von mir auf dem tisch liegen lassen und eine dritte person einsehen lassen. desweiteren hat sie ihr das fax zum lesen gegeben und ihr auskünfte erteilt. leider hat das schreiben eine person gelesen, die uns auch kennt und mich gleich darüber informiert.die dame führt eine arztpraxis und hat das fax so offensichtlich auf dem tisch liegen lassen, dass patienten einsicht hatten...
wie kann ich nun dagegen vorgehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall haben Sie einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Datenschutzes, wenn diese Ihre Schreiben öffentlich Dritten zugänglich macht.
Hierfür reicht meist ein einfaches anwaltliches Schreiben aus, um auf die Problematik hinzuweisen und auch in der Hauptsache selbst (Unterlassungserklärung) Klarheit zu bekommen, was die Gegenseite nunmehr von einem möchte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt