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Fremde Sachen in meinem Haus

16. März 2009 16:28 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


12:37

Zusammenfassung

Kann ich aus Kulanz in meiner Wohnung gelagerte Gegenstände nach erfolgloser Fristsetzung entsorgen?

Nein, wenn jemand Gegenstände in Ihrem Haus zurücklässt, dürfen Sie diese nicht einfach entsorgen. Sie könnten sonst zivilrechtlich haftbar gemacht werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen riskieren. Stattdessen sollten Sie rechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, um die Räumung zu erzwingen. Die Kosten dafür kann der Eigentümer tragen, wenn er in Verzug ist.

Hallo,

hier meine Frage.

Aus Kulanz habe ich einen Freund meines Sohnes in meinem Haus
mietfrei für 2,5 Monate ohne Vertrag wohnen lassen. Er ist vor über 4 Wochen ausgezogen. Er lies etliche Gegenstände in meinem Haus zurück, welche ich momentan im Keller lagere.

Ich habe ihm schon 2 x eine Frist zur Abholung dieser Sachen gesetzt, ohne dass er diese wahrnahm mit der Ankündigung, diese nach verstreichen des Termins entsorgen zu lassen.

Nun meine Frage. Muss ich die Sachen weiterhin zwischenlagern, oder kann ich von meinem Hausrecht Gebrauch machen und diese Sachen entsorgen lassen.

Besten Dank für die Antwort.

16. März 2009 | 17:36

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie können die Gegenstände nicht in Eigenregie entsorgen. Durch eine eigenmächtige Entsorgung verletzen Sie die Rechte des Eigentümers und machen sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Eine eigenmächtige Entsorgung kann zudem strafrechtliche Folgen für Sie haben.

Sofern der Eigentümer die Gegenstände nicht freiwillig abholt, werden Sie gegen Ihn gerichtlich vorgehen und die Räumung bzw. Beseitigung der Gegenstände einklagen müssen. Die dafür anfallenden Kosten sind voraussichtlich vom Eigentümer zu erstatten, wenn sich dieser aufgrund Ihrer Aufforderungen in Verzug befindet.

Es ist sicherlich ärgerlich, Kosten und Risiko einer solchen Klage auf sich nehmen zu müssn. Bemühen Sie sich daher um eine einvernehmliche Möglichkeit, ggf. über Vermittlung Ihres Sohnes; eine kurzfristige gesetzeskonforme Möglichkeit zur Entsorgung besteht ansonsten nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2009 | 10:53

Hallo,

es kann doch nicht sein, dass ich von fremden Leuten deren
sachen kostenlos bei mir auf Dauer lagern muss.

wenn die Sachen trotz 3 maliger Aufforderung nicht abgeholt werden, kann ich diese kostenpflichtig für den Eigentümer der Sachen bei einem Spediteur oder ähnlichem einlagern lassen ?

So dass er diese dann auch nur dort gegen Zahlung dieser
Einlagerungsgebühr bekommt ?

Ich müsste meinen Keller nach einem Wasserschaden dringend renovieren und benötige diesen Platz.

DANKE für die Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2009 | 12:37

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage:

Insoweit ist zu bedenken, dass Sie als Auftraggeber der Einlagerung die dafür entstehenden Kosten schulden. Diese sind zwar vom Eigentümer der Sachen zu erstatten, es besteht aber das Risiko, dass dieser Erstattungsanspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, wenn der Eigentümer das Geld nicht hat, um die Einlagerung zu bezahlen. Ein Unternehmen, dass die Einlagerung entsprechend Ihrer Vorstellung auf eigenes Risiko gegen Auslöse durch den Eigentümer übernimmt, dürfte kaum zu finden sein.

Eine Einlagerung kommt i.Ü. nur in Betracht, wenn der Eigentümer der Gegenstände den Besitz an Ihren Räumlichkeiten zweifelsfrei aufgegeben hat; der bloße Auszug berechtigt z.B. eine Vermieter noch nicht, sämtliche Hinterlassenschaften ohne weiteres zu beräumen. Hier sollten die Umstände vor einer Tätigkeit m.E. weiter aufgeklärt werden, bevor eine konkrete Handlungsempfehlung ergehen kann.

Wenn Ihnen durch die eigenen Lagerung in Ihren Räumen ein Schaden entsteht, z.B. Mietausfall, Erhaltungsaufwand o.ä., können Sie diesen verzugsbedingt gegen den Eigentümer geltend machen, § 286 BGB .

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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