Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium soll Ihnen darüber hinaus zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen und kann und soll die Beratung bei einem Kollegen vor Ort nicht ersetzen.
Bis zum Jahr 2009 waren die einzelnen Satzungen der Krankenversicherung maßgeblich für die einkommensabhängige Beitragsbemessung. Da Ihre Krankenversicherung in der Folgezeit mehrfach fusioniert hat, kann ich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung auch nicht entnehmen, welcher Krankenkasse Sie zuvor angehört haben und die Satzung der "vorherigen" Krankenversicherungen sind nicht mehr auffindbar im Netz.
Seit 2009 wird die Beitragbemessung durch den Spitzenverband GKV geregelt. (§ 240 SGB V
).
Der Spitzenverband gibt die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung heraus.
Hier der entsprechende Link:
https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Grunds%C3%A4tze_Beitragsbemessung_Freiwillige_06052010_13601.pdf
§ 7 regelt dann die Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen.
§ 7 Absatz 7 regelt folgendes:
(7) Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommenssteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt.
Danach wäre die nachträgliche Bescheidung der Krankenversicherung korrekt.
§ 7 Absatz 7 a regelt allerdings:
Die für die Zeit der einstweiligen Beitragsfestsetzung
zu zahlenden Beiträge werden endgültig auf der Grundlage
des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr festgesetzt.
Danach können Sie eine Nachberechnung, die im übrigen bei anderen gesetzlichen Krankenversicherung meiner Erfahrung nach immer für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt, entsprechend den einzelnen Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 fordern.
Legen Sie daher gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch ein und begründen Sie Ihren Widerspruch damit, dass eine Bemessung aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr erfolgen muss. Für 2010 müssen Sie dann vorläufig anhand Ihres Einkommens entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2009 Beiträge bezahlen.
Sollte die Krankenversicherung im Widerspruchsverfahren nicht einlenken, müssten Sie binnen Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erheben. Hierfür rate ich Ihnen an, einen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
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Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
danke für die schnelle Antwort.
Leider funktioniert der Link zum gkv-Spitzenverband nicht und wenn ich es eingebe komme ich nicht weiter.
Bitte Link nochmal senden
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie den Text des Links in den Browser kopieren müsste es eigentlich funktionieren.
Hier finden Sie die Homepage des Spitzenverbandes:
https://www.gkv-spitzenverband.de/Home.gkvnet
Dann müssen Sie im Suchfeld Beitragsbemessung freiwillige Krankenversicherung eingeben und müssten so auf die Seite kommen, die allerdings eine PDF ist. Wenn es nicht funktionieren sollte, nehmen Sie bitte per Email zu mir Kontakt auf, dann sende ich Ihnen den Text auf diesem Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt