Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von der Krankenkasse angestellte Berechnung ist, wie Sie richtig vermuten, nicht korrekt; der errechnete monatliche Beitrag ist in der Tat überhöht. Ihre Erbschaft hätte zur Bemessung des Beitrages nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Da Sie in der GKV freiwillig versichert sind, ist für die Berechnung Ihres Beitrages § 240 SGB V
heranzuziehen. Gemäß § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V
wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. (Dessen "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung" können auf der Webseite des GKV - Spitzenverbandes heruntergeladen werden). Nach § 3 dieser Richtlinien unterliegen der Beitragspflicht zwar unter anderem "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können". Welche Einnahmen hiermit konkret gemeint sind, ist aber ebenfalls durch den GKV - Spitzenverband geregelt, und zwar im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V
vom 1. Dezember 2013" (gleiche Fundstelle). Auf dessen Seite 10 werden Erbschaften als generell "nicht beitragspflichtig" geführt. Die Erbschaft bleibt daher für die Bemessung der Beitragshöhe außer Betracht. Wann sie Ihnen zugeflossen ist, ist unerheblich.
Die vorgenommene Aufteilung der Summe in zwölf Teilbeträge beruht vermutlich auf der Bestimmung des § 5 Absatz 3 der Richtlinien, wonach einmalige Einnahmen auf zwölf Monate umzulegen sind. Dies wäre aber nur zulässig, wenn die Erbschaft dem Grunde nach beitragspflichtig wäre. Da Letzteres wie gesagt nicht der Fall ist, entbehrt auch die vorgenommene Zuordnung des Geldbetrages mit angenommenen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2973,76 Euro der rechtlichen Grundlage.
Wenn Sie keine sonstigen Einkünfte haben, ist der Beitragsbemessung somit das Mindesteinkommen für sonstige freiwillig Versicherte in der GKV (im Jahr 2015 945,00 Euro) zugrunde zu legen und sind hieraus die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zu berechnen. Ihre Annahmen sind daher zutreffend, ggf. sollten Sie Ihren Widerspruch noch ergänzend begründen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Wenn Sie die Richtlinien als Links benötigen, kann ich Ihnen diese als Mailanhang zukommen lassen, wenn Sie mir Ihre Mailadresse mitteilen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Dr.Mühlsteff,
vielen Dank für ihre ausführliche und für einen "Nichtjuristen" absolut verständliche Antwort.
Der überhöhte Betrag wurde bereits einmal von meinem Konto abgebucht. Ich muss wohl, bis das Verfahren beendet ist in Vorkasse gehen. Kann ich dann mein zuviel gezahltes Geld zurück fordern ?
mit freundlichen Grüßen
1. Wenn der Beitragsbescheid auf Ihren Widerspruch hin aufgehoben worden ist, muss Ihnen die Kasse den bis dahin zu viel gezahlten Anteil zurückzahlen (§ 26 Absatz 2 SGB IV
).
2. Die Behörde muss über den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten entscheiden. Tut sie dies nicht, kann sie mit einer Untätigkeitsklage hierzu verpflichtet werden, § 88 Absatz 2 SGG
.
3. Im Falle zu hoch festgesetzter Beitragspflichten wie bei Ihnen müssen die Beiträge im Grundsatz trotz eingelegten Widerspruches zunächst weiter gezahlt werden, da der Widerspruch in diesen Fällen keine "aufschiebende Wirkung" besitzt (§ 86a Absatz 2 Nr. 1 SGG
). Sie können aber sowohl bei der Widerspruchsstelle als auch beim Sozialgericht einen Antrag "sofortige Vollziehung" (d.h. auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung) stellen. Wenn dieser Antrag Erfolg hat, dann entfällt auch
schon bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Pflicht zur Zahlung in Höhe des zu Unrecht festgesetzten Mehrbetrages.
Mit freundlichen Grüßen