Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten
Ihre Frage ist in folgende Vorschrift geregelt:
§ 9 SGB V
: Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.
Erfüllen Sie diese Vorversicherungszeiten nicht, dann ist eine freiwillige Versicherung in der Tat nicht möglich. De Vorschrift knüpft auf Zeiten der Mitgliedschaft an, was bedeutet, Mitglied bei einer deutschen GKV.
Eine Pflichtversicherung nach $ 5 abs. 1 Nr. 13 SGB V können Se auch nicht beanspruchen, da Se keine über ein Jahr geltnde Aufenthaltserlaubnisn haben.
Se sind daher verpflichtet, eine private krankenversicherung abzuschliessen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Tauentzienstr. 7a
10789 Berlin
berlin@kanzlei-grueneberg.de
Tel.: 030 577 057 75
Fax.: 030 577 057 759
Diese Antwort ist vom 04.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Gruenberg,
vielen Dank für die Antwort. Zum Thema habe ich weitere Information im Internet gefunden, die etwas anders sagt als die Information, die ich von der AOK bekommen habe, d.h. dass ich doch zu einer gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt bin. Sehen Sie z.B. folgende Seite an: http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/krankenversicherungspflicht-selbstaendige-auslaender/. Dort steht, dass auch wenn ich im Ausland gesetzlich versichert war, zählt es. Davon verstehe ich, dass die AOK mich doch versichern soll, oder? Stimmt es was dort steht? Ich habe übrigens die gleiche Info auch in anderen Internetseiten gefunden, aber da man nicht alles was im Internet steht glauben soll, wollte ich den Rat eines Fachmannes bekommen.
Vielen Dank im voraus.
Das Recht nach § 9 S 1 Nr 1 SGB V
hängt -wie gesagt- vom Ausscheiden „als Mitglied" ab. Nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 11/2237 S. 160
) sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die beitrittsberechtigte Person aus einer Krankenkasse im Geltungsbereich des SGB V (also Inland) ausgeschieden ist und ein Ausscheiden aus einem ausländischen Versicherungsträger das Beitrittsrecht nicht begründet.
Meine Antwort bleibt daher -Internetrecherche zum Trotz- bestehen.