Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage – aufgrund des Mindesteinsatzes in reduzierter Detailtiefe – wie folgt beantworten:
Die Ablehnung Ihres Antrages auf bezahlte Freistellung ist nicht korrekt. Insbesondere die Begründung, dass dies bei Kündigung des Arbeitnehmers nicht gelten würde, ist Unsinn. Der Anspruch auf Freistellung nach § 629 BGB
gilt bei allen Kündigungen, natürlich auch bei denen des Arbeitnehmers. Lediglich wäre es möglich, im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag den Anspruch auf Freistellung unbezahlt zu gestalten. Dazu bräuchte es aber eine ausdrückliche Regelung. Wenn es die nicht gibt besteht auch der Anspruch auf Bezahlung während der Freistellung.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, dann müsste vor dem Arbeitsgericht auf Freistellung geklagt werden, bei Zeitdruck wäre auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung möglich. Bei einem erneuten Antrag würde ich an Ihrer Stelle durchaus mit Anwalt und Arbeitsgericht drohen. Nicht zulässig wäre es allerdings, den Arbeitsplatz einfach zu verlassen.
Bei bis zu 7 Freistellungen hätte ich überhaupt keine Bedenken, das ist ohne weiteres verhältnismäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Vielen Dank für die Antwort. Soweit ich es aus Ihrer Antwort verstanden habe, muss eine Freistellung immer erfolgen. Mein Antrag wurde jetzt erneut abgelehnt, da das Bewerbungsgespräch an einem anderen Ort stattfindet (400km von meinem jetztigen Arbeitsort) und deshalb der mögliche neue Arbeitsplatz nicht an meinem Lebensmittelpunkt ist. Hat dies eine Auswirkung auf das Recht auf Freistellung?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Tatsache, dass das Bewerbungsgespräch an einem anderen Ort stattfindet, hat keine Auswirkungen auf das Recht auf Freistellung. Sie haben auch dann den Anspruch auf Freistellung. im Gegenteil sind Sie bei einer längeren Anreise ja umso mehr auf die Freistellung angewiesen. Wenn der Arbeitgeber Sie hier weiter hinhält und die Freistellung mit solchen Begründungen abgelehnt, dann wird letzten Endes nur der Weg zum Arbeitsgericht und eine einstweilige Anordnung helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt