Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dies kann durchaus richtig und rechtlich unproblematisch sein. Rechtlich unterbinden können Sie dies nicht, da die Versorgung der Anlieger hierüber erfolgt.
Es kann durchaus sinnvoll sein die Versorger hierauf anzusprechen, ggf ist das Grundbuch unrichtig, was in ländlicher Lage nicht selten der Fall ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Busch,
die beantwortung meiner Frage sollte an sich nicht Ihre Persönliche Meinung darstellen, sondern sich auf die Rechtliche Situation stützen.....
Wenn es keine Dienstbarkeit gibt, gibt es auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine Leitungsverlegung....
Wenn doch steht hier mit Sicherheit ein Schadensersatz im Raum.
Deshalb richtete ich mit der Frage an einen Rechtsanwalt.....
Leider greift Ihre Auffassung zu kurz. Es ist tatsächlich nicht zwingend so, dass Ihnen ein Ersatzanspruch zusteht. Die eingetragene Dienstbarkeit dient lediglich der Absicherung von Leitungsrechten, begründet Sie jedoch nicht.
Die rechtlioche Situation kann hier nicht sinnvoll eingeschätzt werden, da hierzu Angaben fehlen:
- Gab es eine Vereinbarung mit einem Ihrer Rechtsvorgänger zu den Leitungen oder wurden diese gar rechtswidrig verlegt?
- Wenn sie rechtswidrig verlegt worden sind, ist schon die absolute Verjährung eingetreten (2004?)
- Liegt eine öffentliche Satzung vor, die Leistung und/oder Mast regelt?
- Wie ist die Situation zur Notwendigkeit? Sind Mast und Leitung notwendig zur Versorgung?
Hätte ich Ihnen gewantwortet, dass Sie einen Entschädigungsanspruch haben, so wäre dies juristisch fehlerhaft gewesen, evtl müsste ich für die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes haften. Daher habe ich Sie an die Versorger verwiesen zwecks Aufklärung der Lage.
Liegt eine Vereinbarung vor, so können Sie nichts beanspruchen, fehlt eine solche, muss die Ursachenklärung und Prüfung weitergehen.
Daher haben Sie bitte Verständnis, hier handelt es sich nicht um meine Privatmeinung sondern um eine Antwort aus der Erfahrung heraus.