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Fragen zur Privatinsolvenz einer Mieterin

11. August 2015 10:46 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Anfechtung von erhaltenen, rückständigen Mietforderung durch den Insolvenzverwalter.

Kündigungsmöglichkeit des Mietverhältnis bei neuen Rückständen nach Insolvenzeröffnung.

Hallo,

eine Mieterin hat Außenstände in Höhe von 2.061,06 €
Die Mieterin hat die Mietschulden im Zeitraum von Februar 2011 bis jetzt angesammelt. Sie hat immer wieder Miete pünktlich gezahlt und auch Schulden abgetragen und dann mal wieder einen Monat nicht gezahlt. Am 1. April 2015 hat die Mieterin die Miete plus 100,00 Euro Abtrag an die Schulden gezahlt. Am 8.5.15 war der Beschluss des Amtsgerichts über das Insolvenzverfahren. Jetzt möchte die Insolvenzanwältin ,das wir die 100,00 € an sie zurückzahlen. Begründung: Hierzu teile ich mit, dass die Ihrerseits erlangte Befriedigung der Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO unterliegt. Müssen die 100 Euro zurückgezahlt werden?

Des Weiteren fechtet die Insolvenzanwältin an, das keine ausreichend prüffähigen Unterlagen vorliegen. Wie kann ich nicht gezahlte Beträge nachweisen?

Seit dem die Insolvenz bekannt ist, zahlt die Mieterin keine Miete mehr. Sowohl Mai als auch Juni, Juli und August stehen aus. Was muss ich tun, dass die Zahlungen wieder aufgenommen werden oder braucht man als Privatinsolventer keine Miete mehr zu zahlen?

Ich hoffe, Sie bringen etwas Klarheit in diese Sache, die mir sehr unverständlich ist.



11. August 2015 | 11:33

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Forderung der Insolvenzverwalterin ist durchaus berechtigt. Zahlungen die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag auf eine rückständige Forderung gezahlt wurden sind anfechtbar, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO . Dies gilt nicht für die Zahlung der laufenden Miete.

2. Das Insolvenzverfahren rechtfertigt aber nicht, dass die laufende Miete nicht mehr bezahlt wird. Soweit der Insolvenzverwalter den Mietvertrag und die sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, haftet die Insolvenzmasse auch für die rückständigen Mieten, wenn der Insolvenzverwalter hier nicht die Masseunzulänglichkeit anzeigt.

3. Fordern Sie daher die aussetehenden Mietzahlungen von dem Insolvenzverwalter.

4. Rückständige Mietforderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Rückstände gewähren kein Kündigungsrecht des Mietverhältnis aufgrund der Zahlungsrückstände.

5. Mietrückstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahren können Sie direkt bei der Mieterin einfordern und sollten hierzu einen Mahnbescheid beantragen. Soweit die Mietrückstände zwei Monatsmieten betragen, können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen, was Sie aufgrund der fortdauernden Zahlungsverweigerung dann auch tun sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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