Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Fällt die UG in das Vermögen von Person A?
Nein der Verkauf ist wirksam und wurde in das Handelsregister eingetragen. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht, wenn innerhalb der vereinbarten Kaufpreisfälligkeit gezahlt wurde. Hier greift § 142 InsO
.
2. Existiert ein Risiko, dass die geflossene Kapitalerhöhung vom Insolvenzverwalter zurückgeholt werden kann?
Nein ein solches Risiko besteht nicht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach §§ 129
, 134 InsO
anfechten und den Schenkungsbetrag zurückfordern, wenn dieser vor weniger als vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geflossen ist. Ein Durchgriff auf die Kapitalerhöhung sehe ich nicht, da die Anfechtung der Schenkung vorgeht.
3. Würde es einen Unterschied machen, wenn die Schenkung in die UG in Form eines Gesellschafterdarlehns und nicht einer Kapitalerhöhung fließt?
Dies macht einen Unterschied wenn der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen B hat, da die Schenkung anfechtbar ist. Der Insolvenzverwalter könnte im Falle eines Gesellschafterdarlehens die Rückzahlung des Darlehens pfänden und damit direkt auf das Vermögen der UG/GmbH zugreifen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung ohne Gesellschafterdarlehen kann der Insolvenzverwalter die Anteile an der Gesellschaft pfänden, nicht aber direkt auf das Vermögen der Gesellschaft mangels Darlehen zugreifen. Allenfalls im Wege einer langwierigen Liquidation kann dann auf das Vermögen zugegriffen werden. Dies aber nur, wen der Insolvenzverwalter aus der anfechtbaren Schenkung eine vollstreckbaren Anspruch erwirbt.
4. Heiraten Person A und Person B vor der Privatinsolvenz von A und vereinbaren Gütertrennung. Ändert sich dadurch etwas an der Zugriffsmöglichkeit des Verwalters?
Durch die Heirat und Gütertrennung ändert sich an der Anwendung der insolvenzrechtlichen Ansprüchen nach §§ 129 ff InsO
nichts.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schröter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme!
Zu dem diesem Teil Ihrer Antwort hätte ich eine Verständnisfrage:
"Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach §§ 129
, 134 InsO
anfechten und den Schenkungsbetrag zurückfordern, wenn dieser vor weniger als vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geflossen ist. Ein Durchgriff auf die Kapitalerhöhung sehe ich nicht, da die Anfechtung der Schenkung vorgeht."
Unter der Voraussetzung, dass die Schenkung weniger als 4 Jahre vor dem Antrag erfolgte und die Schenkung unmittelbar und in voller Höhe, abzüglich der Schenkungssteuer, als Kapitalerhöhung eingezahlt wurde:
Selbst wenn der Verwalter die Schenkung an Person B zurückfordern möchte, Person B hat ja nun nachweislich den Betrag nicht mehr. Wäre Person B verpflichtet, aus anderen Quellen die Schenkung zurückzugeben, oder seinerseits ebenfalls Privatinsolvenz anzumelden?
Schon jetzt ein herzliches Dankeschön für die gute Beratung!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Auch wenn B den Schenkungsbetrag investiert hat, muss er diesen Betrag im Zweifel aus anderen Mittel aufbringen und an die Insolvenzmasse abführen.
Sollte B den Schenkungsbetrag nicht zurückzahlen können, besteht sicherlich die Möglichkeit ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Im Vorfeld sollte aber mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder verhandelt werden, ob nicht mit einem Vergleichsbetrag der niedriger als der eigentliche Schenkungsbetrag sein kann oder eine ratenweise Rückführung vorsieht mit dem Verwalter eine Einigung herbeigeführt werden kann.
Zu B´s Vermögenswerten zählen auch die Gesellschafteranteile, die im Falle einer Insolvenz verwertet werden können, wenn hier nennenswerte Erlöse zu erwarten sind. Ob eine Verwertung der Anteile dann tatsächlich stattfindet hängt aber auch davon ab, ob B hieraus sein Einkommen erzielt.
Soweit also die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder erklärt wird und der Anspruch berechtigt ist, sollte dann unter Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder über einen Vergleich verhandelt werden.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen