Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) A kann durchaus den Firmennamen verwenden, er verletzt keine älteren Rechte.
2.) Mit Löschung der Marke sind auch alle Markenrechte erloschen, d.h. B kann keinerlei Markenrechte mehr geltendmachen.
3.) Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht der Unterschied zwischen den Namen alleine in der Groß- bzw. Kleinschreibung. Dieser Unterschied ist rechtlich gesehen derart verschwindend gering, dass er ignoriert wird. Dennoch kann der Name für die GmbH&Co KG verwendet werden.
4.) Nein, diese Registrierung hat keine Wirkung.
5.) Da bei dem Telefongespräch keine Vereinbarung geschlossen wurde, gibt es auch keine bestandskräftige Vereinbarung. Dennoch kann A den Firmennamen wie gewünscht verwenden.
6.) Ja, das kann A. Grundsätzlich reich eine Laienvereinbarung aus, allerdings besteht dann stets die Gefahr, dass etwas vereinbart wird, was nicht vereinbart werden sollte. Daher ist eine anwaltliche Formulierung immer besser.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe verstanden, das ich den gewünschten Firmennamen problemlos für eine GmbH & Co. KG nutzen kann.
Um eine abschließende Klärung zu haben, bitte ich um eine rechtliche Erläuterung bzw. Untermauerung der getroffenen Antworten.
Auch hier schon Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie korrekt verstanden.
Die rechtliche Begründung besteht darin, dass das Markenrecht nur eingetragenen Marken Rechte verleiht. Sobald die Marken gelöscht sind, sind es keine eingetragenen Marken mehr und verlieren daher alle Rechte. Das folgt im Umkehrschluß aus dem Markengesetz.
Die freie Verwendbarkeit des Firmennamens folgt daraus, dass ein Namen nur dann exklusiv verwendet werden kann, wenn Marken- oder Namensrechte an dem Namen bestehen. Solche Marken- oder Namensrechte kann aber nur eine natürliche oder juristische Person tragen. Da die Firmen aber keine juristischen Personen waren und erkennbar keine Namen natürlicher Personen gegeben sind, gibt es keine Träger von Namensrechten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt