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Fragen zu besitzrechtlichen Verhältnissen an einem Fahrrad

25. August 2020 11:26 |
Preis: 100,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ein Fahrrad wird von einer Dienstherrn dem Mitarbeiter für dienstliche Fahrten (Außendienste) zur Verfügung gestellt. Er nutzt dies und müsste es eigentlich dann wieder in der Dienstgarage abparken.
Auf Anfrage eines Freundes vermietet der Mitarbeiter das Dienstfahrrad über das Wochenende ohne Kenntnis des Arbeitgebers gegen eine Barzahlung weiter.
Während des Wochenendes wird das Fahrrad beschädigt und daraufhin in einen Werkstatt zur Reparatur verbracht.
Tags darauf holt der Freund, dem das vermietet wurde, dieses wieder von der Werkstatt ab um es dem Mitarbeiter wieder zurückzugeben.

Wie sind die besitzrechtlichen Verhältnisse am Fahrrad während des dargestellten Sachverhalts zu beurteilen? Wer war wann mittelbarer und unmittelbarer Besitzer?

Einsatz editiert am 25.08.2020 15:20:07

25. August 2020 | 16:48

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Verhältnis Dienstherr - Mitarbeiter

Hier gehe ich auf der Grundlage von § 855 BGB von einer Besitzdienerschaft aus.

Übt jemand (hier der Mitarbeiter) die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Fahrrad) für einen anderen (Dienstherr) in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er (Mitarbeiter) den sich auf die Sache beziehenden Weisungen (nur dienstliche Fahrten und Abstellen in der Dienstgarage) des anderen (Dienstherr) Folge zu leisten hat, so ist nur der andere (Dienstherr) Besitzer.

Hiernach ist nur der Dienstherr unmittelbarer Besitzer.

2) Verhältnis Mitarbeiter - Freund (Mietvertrag Fahrrad übers Wochenende)

Hier wurde ein Mietvertrag nach § 535 BGB geschlossen. Mit dem Abschluss des Mietvertrages wurde ein sog. Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB begründet, wonach der Freund dem Mitarbeiter gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist.

In diesem Fall ist der Freund unmittelbarer Besitzer und der Mitarbeiter mittelbarer Eigenbesitzer (§ 872 BGB ).

3) Verhältnis Freund des Mitarbeiters - Werkstatt

Hier wurde ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Mit dem Abschluss des Werkvertrages wurde ein sog. Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB begründet, wonach die Werkstatt dem Freund gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist.

In diesem Fall ist die Werkstatt unmittelbarer und der Freund mittelbarer Besitzer.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.

Gerne höre ich von Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2020 | 17:26

Gerne werde ich sie für ihre gute Antwort im Anschluss positiv berwerten.

Kurze Nachfrage - welche besitzrechtliche Stellung hat der Mitarbeiter der Werkstatt?

Welche besitzrechtliche Stellung hat der Freund, wenn er das reparierte Auto wieder aus der Werkstatt holt?

Vielen Dank schon vorab!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2020 | 18:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Vor der Abholung ist der Freund mittelbarer Besitzer und nach Übergabe des Fahrzeugs unmittelbarer Besitzer.

Der Mitarbeiter der Werkstatt ist hinsichtlich seines Arbeitgebers Besitzdiener. Dem Freund gegenüber hat er keine Besitzstellung.

Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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