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Frage zur Vorsorge Vollmacht -Geldverwaltung-

| 12. Mai 2020 10:25 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


15:12

Guten Tag liebes Team von Frag-einen-Anwalt,

ich habe gemeinsam mit meinen zwei Großeltern die allgemeine Vorsorgevollmacht für meine Patentante, ebenso wie eine Bankvollmacht bzw Generalvollmacht.
Diese Patentante ist an Demenz erkrankt und ist im Pflegeheim.
Meine Oma ist ihre Schwester.
Wir 3 hatten uns die Vormundschaft schon vor 5 Jahren im Beisein eines Notares bescheinigen und beurkunden lassen.
Nun ist es so:
Meine Patentante hat keine Kinder und auch keinen Ehepartner.
In ihrem Testament ist festgelegt, dass ihre Neffen und Nichten (15 an der Zahl) ihr Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen.
Meine Oma ist schon seit einigen Wochen sehr unruhig.
Sie sagt, falls die Patentante einmal stirbt, soll ich das ganze restliche Geld von ihrem Konto holen.
Es würde mir zustehen, da sich nie jemand anderes als wir drei um die Patentante gekümmert hat...
Meine Oma sieht nicht ein, dass sie übrigen Neffen und Nichten sich dann das Geld holen, obwohl kein Hahn nach der Patentante gekräht hat...
Ich habe zu meiner Oma gesagt, dass ich das nicht machen kann-denn ich habe die Vormundschaft bisher sehr ernst genommen. Habe auch nie Geld entnommen, das nicht für eine Rechnung oder sonstiges verwendet hätte müssen...

Nun meine Frage:
Kann ich das so einfach machen?
Ich denke mal nicht, oder?
Und wenn doch, welche Möglichkeiten oder Wege gäbe es?

Ich wäre euch super dankbar für eine Antwort,

Beste Grüße

12. Mai 2020 | 11:04

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Vermutung, dass der "Rat" Ihrer Oma rechtlich nicht ganz in Ordnung ist, obwohl vielleicht durchaus menschlich verständlich, ist zutreffend.

Sollte Ihre Patentante versterben, so tritt mit dem Tode die Rechtsnachfolge ein. Besteht ein wirksames Testament, so richtet sich die Rechtsnachfolge nach dieser letztwilligen Verfügung und muss beachtet werden. Es wird dann also eine Erbengemeinschaft bestehen, an der sämtliche eingesetzte Nichten und Neffen beteiligt sind.

Sofern die Ihnen erteilten Vollmachten über den Tod hinaus wirksam sind, wovon auszugehen ist, dann könnten Sie zwar Verfügungen über die Konten vornehmen. Gegenüber der Bank wäre dies wirksam. Sie dürfen dies allerdings gegenüber den anderen Erben nicht tun, denn Verfügungen dürfen dann noch die Erben als Gemeinschaft vornehmen.

Sie sollten daher den Rat Ihrer Oma nicht befolgen, sondern sich rechtskonform verhalten.

Jetzt zu Lebzeiten, könnten die Bevollmächtigten durchaus beschliessen, dass Ihnen für Ihre Tätigkeiten und Leistungen ein Geldbetrag zufliessen soll. Zur abschliessenden Prüfung dazu wäre allerdings die Einsicht in die Generalvollmacht erforderlich.Ein solcher Beschluß sollte dann schriftlich niedergelegt werden. Sie müssen dann allerdings damit rechnen, dass ein solcher Beschluss im Erbfall von den weiteren Erben angefochten werden könnte. Sie werden entscheiden müssen, ob Sie dieses (überschaubare ) Risiko eingehen möchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2020 | 13:55

Sehr geehrter Herr Steidel,

tausend Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort schon mal!
Ich habe so etwas in der Art schon geahnt...
Könnten sie mir denn sagen, welchen Geldbetrag ich für meine Tätigkeiten und Leistungen berechnen kann?
Kann ich diesen rückwirkend für jedes geleistete Jahr der Betreuung auch nach ihrem Tode geltend machen?
Quasi eine Art Rechnung, für die geleistete Betreuung stellen?

Und wie genau sollte der Beschluss dann formuliert werden?
Gerne zahle ich für eine Einsicht in die Generalvollmacht um Klarheit zu schaffen !

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2020 | 15:12

Ohne nähere Angaben zum Umfang der geleisteten Tätigkeiten kann ich leider keine genauere Bezifferung vornehmen. Angemessen wäre es wohl, die Stundenumfang zu ermitteln und dann einen Stundensatz ( etwa 10-12 EUR ) in Ansatz zu bringen.

Sofern Sie weitere Prüfungen der Unterlagen wünschen, senden Sie mir diese gern per email an die Kanzlei. Ich melde mich dann unverbindlich zurück.

Bewertung des Fragestellers 12. Mai 2020 | 17:10

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