Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Vermutung, dass der "Rat" Ihrer Oma rechtlich nicht ganz in Ordnung ist, obwohl vielleicht durchaus menschlich verständlich, ist zutreffend.
Sollte Ihre Patentante versterben, so tritt mit dem Tode die Rechtsnachfolge ein. Besteht ein wirksames Testament, so richtet sich die Rechtsnachfolge nach dieser letztwilligen Verfügung und muss beachtet werden. Es wird dann also eine Erbengemeinschaft bestehen, an der sämtliche eingesetzte Nichten und Neffen beteiligt sind.
Sofern die Ihnen erteilten Vollmachten über den Tod hinaus wirksam sind, wovon auszugehen ist, dann könnten Sie zwar Verfügungen über die Konten vornehmen. Gegenüber der Bank wäre dies wirksam. Sie dürfen dies allerdings gegenüber den anderen Erben nicht tun, denn Verfügungen dürfen dann noch die Erben als Gemeinschaft vornehmen.
Sie sollten daher den Rat Ihrer Oma nicht befolgen, sondern sich rechtskonform verhalten.
Jetzt zu Lebzeiten, könnten die Bevollmächtigten durchaus beschliessen, dass Ihnen für Ihre Tätigkeiten und Leistungen ein Geldbetrag zufliessen soll. Zur abschliessenden Prüfung dazu wäre allerdings die Einsicht in die Generalvollmacht erforderlich.Ein solcher Beschluß sollte dann schriftlich niedergelegt werden. Sie müssen dann allerdings damit rechnen, dass ein solcher Beschluss im Erbfall von den weiteren Erben angefochten werden könnte. Sie werden entscheiden müssen, ob Sie dieses (überschaubare ) Risiko eingehen möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
tausend Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort schon mal!
Ich habe so etwas in der Art schon geahnt...
Könnten sie mir denn sagen, welchen Geldbetrag ich für meine Tätigkeiten und Leistungen berechnen kann?
Kann ich diesen rückwirkend für jedes geleistete Jahr der Betreuung auch nach ihrem Tode geltend machen?
Quasi eine Art Rechnung, für die geleistete Betreuung stellen?
Und wie genau sollte der Beschluss dann formuliert werden?
Gerne zahle ich für eine Einsicht in die Generalvollmacht um Klarheit zu schaffen !
Beste Grüße
Ohne nähere Angaben zum Umfang der geleisteten Tätigkeiten kann ich leider keine genauere Bezifferung vornehmen. Angemessen wäre es wohl, die Stundenumfang zu ermitteln und dann einen Stundensatz ( etwa 10-12 EUR ) in Ansatz zu bringen.
Sofern Sie weitere Prüfungen der Unterlagen wünschen, senden Sie mir diese gern per email an die Kanzlei. Ich melde mich dann unverbindlich zurück.