Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfene Fragen beantworte ich - in der gebotenen Kürze - wie folgt:
Ich nehme grundsätzlich zunächst Bezug auf die Antwort, welche Sie in Ihrer Frage zitierte.
Das Sozialamt hat das Recht, Ansprüche, welche der Bedürftige Dritten gegenüber hat, geltend zu machen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__93.html" target="blank">§ 93 SGB XII</a>.
Die Frage verdichtet sich also dahingehend, ob
<ol>
<li>Ihre Tante eine Anspruch auf Rückzahlung der Schenkung gegen Sie haben könnte (vergleiche die andere Frage und den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="blank">§ 528 BGB</a>, wobei ferner der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/529.html" target="blank">§ 529 Abs. 2 BGB</a> zu beachten ist, welcher dem Beschenkten einen standesgemäßen
Unterhalt zubilligt) oder</li>
<li>Sie wohlmöglich einen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten hätten.</li>
</ol>
Nach meiner Auffassung ist die Situation wie folgt zu lösen:
<ol><li>Zu der Schenkung ist ferner festzustellen, dass sich die Rückforderung nach dem Recht der ungerechtfertigen Bereicherung
(<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="blank">§§ 812 ff BGB</a>) richtet. Hier stellt sich die Frage, ob durch die Renovierung eine Entreicherung
im Sinne des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="blank">§ 818 Abs. 3 BGB</a> eingetreten ist. Nach diesem tritt die Entreicherung ein, wenn die Leistung in Vertrauen auf deren Beständigkeit verbraucht worden ist. Dieses würde ich hier grundsätzlich annehmen.</li>
<li>Einen Anspruch auf Renovierung des würde ich verneinen, auch wenn Ihre Tante in Ihrem Haus wohnt. Allenfalls könnten Sie gegen das Sozialamt einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung
bezüglich des Zimmers (oder der Wohnung ) Ihrer Tante geltend machen.</li>
</ol>
Die "schönste Lösung" wäre es jedoch, wenn Sie einfach einen Mietvertrag mit Ihrer Tante schließen, wobei Sie die Miete zunächst nicht fordern, bei der Geltendmachung des Widerrufs der Schenkung im Wege der Aufrechnung
geltend machen, indem Sie mit Hilfe des Mietvertrages nachweisen, dass Ihnen eigene Ansprüche zustehen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Auskunft geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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