Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, ob diese Kündigung die gesetzliche Frist gewahrt hat. Für Wohnraummietverhältnisse – und dazu zählt ein Untermietvertrag – gilt nach § 573c Abs.1 BGB: Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Die Kündigungsfrist beträgt also knapp drei Monate.
Im konkreten Fall bedeutet das: Zugang bis zum dritten Werktag im Mai 2025 bewirkt eine Beendigung zum 31. Juli 2025. Der 1. Mai 2025 war zwar ein Feiertag (Tag der Arbeit), doch die Kündigung muss spätestens am Montag, den 5. Mai (dritter Werktag im Mai 2025, da Samstag als Werktag zählt und der 1. Mai als Feiertag nicht), dem Hauptmieter vorliegen. Wenn dies stimmt, dann endet das Mietverhältnis wirksam mit Ablauf des 31. Juli 2025.
Da das Mietverhältnis – trotz vorzeitiger Kündigung – noch bis zum 31. Juli 2025 fortbesteht, müssen Sie bis zu diesem Datum die vertraglich geschuldete Miete zahlen. Entscheidend ist nur, wann die Kündigung dem Hauptmieter zugegangen ist, und zwar spätestens am 5. Mai. 2025.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Zusan Asefi
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe nicht, warum das allgemeine Gesetz und nicht die Vertragsklausel angewendet werden soll. Ich dachte, der letzte Monat wäre der 30. Juni.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Die gesetzliche Regelung stimmt mit der Vertragsklausel überein. Bei beiden ist die Rede von „zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats", d.h. zum Ablauf des Monats Juli. Für den Monat Juni würde es sonst heißen, „zum Ablauf des nächsten Monats".
Mit freundlichen Grüßen
Asefi
Rechtsanwältin