Ich bin Hauptmieterin und habe in meiner Wohnung einen Untermieter. Nun möchte ich aber den Wohnraum (1 Zimmer) selber nutzen und würde gerne meinem Untermieter kündigen. Es stellt sich nun die Frage zur Kündigungsfrist. Im Untermietvertrag wurde eine Kündigungsfrist festgelegt, die einen Monat beträgt. Gilt diese Frist auch für mich, wenn ich dem Untermieter kündigen will, oder nur für den Untermieter, wenn er mir kündigen will? Im Mietvertrag ist dies, zumindest für mein Verständnis, nicht eindeutig abzuleiten.
Im Vertrag steht wortwörtlich folgendes:
"Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertrag durch eine der Parteien gekündigt, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt an Werktagen zwischen 10 und 18 Uhr mit Mietinteressenten..."
Für das Untermietverhältnis gelten die gleichen gesetzlichen Vorschriften, die auf das Hauptmietverhältnis Anwendung finden. D.h. Sie können gem. § 573c BGB
spätestens am dritte Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die vertraglich vereinbarte kürze Kündigungsfrist von einem Monat geht zum Nachteil des Mieters und ist gem. § 573c IV BGB
unwirksam.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn hier nur eine Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegen würde; § 573c II BGB
. In diesem Fall gilt für Sie die vertragliche Kündigungsfrist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller18. September 2008 | 13:09
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort! Ich habe noch eine kleine Verständnisfrage.
Meinen Sie mit
"...Eine Ausnahme gilt dann, wenn hier nur eine Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegen würde..."
wenn im Untermietvertrag ein Datum eingetragen wäre, bis wann der Vertag gültig ist (also ein befristeter Vertrag)? Dadurch dass wir "auf unbestimmte Zeit" angekreuzt haben, liegt kein Ausnahmefall vor?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. September 2008 | 08:48
Bei Vermietung auf unbestimmte Zeit liegt keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vor.