Sehr geehrter Frageseller,
Vorweg genommen ist die GPL eine juristisch umstrittene Lösung des GNU-Projekts. Zwar genügt sie Anforderungen des amerikanischen Rechtssystems, jedoch ist sie nach dem deutschen Recht nicht anerkann und birgt daher einige Lücken.
Da die GPL grds. nach 32 Abs. 3 S. 3 UrhG vom Verfasser mit einer Kopier- und Bearbeitungsgenehmigung ausgestattet worden ist, können urheberrechtliche Ansprüche nur selten geltend gemacht werden.
Vorliegend dürfte jedoch der Vermerk des (c)-Zeichens problematisch sein, wenn er sich auf das gesamte Programm und nich nur die Änderungen bezieht, da der Biblitheksmitarbeiter gegen die nicht gesetzlich fixierten Grundsätze der GPL verstoßen hat. Allerdings existiert bereits Rechtsprechung, in der die GPL eine rechtsähnliche, vor allem in Markenrechtssachen, Stellung eingeräumt bekommen hat.
Zum Quelltext: Dieser muß grds. den Urhebervermerk, die Lizenzbestimmungen sowie den Gewährleistungsausschluss enthalten.
Die Regelungen der GPL finden Sie hier: http://www.gnu.de/gpl-ger.html
Allerdings kann hiervon auch t.w. abgewichen werden. Es kommt dann auf die einzelnen Bestimmungen an, die beim Einstellen des Programms an den Nutzer gerichtet sind.
Sie können den Bibiotheksmitarbeiter hier zur Entfernung des (c)-Zeichens auffordern. Aber auch hier kommt es grds. auf die o.g. Bestimmungen an, da zwar ein Verzicht auf ein Urheberrecht nach dem deutschen Recht nich ohne weiteres möglich ist, jedoch durch das Nutzungsrecht und die veränderte Form des Quelltextes auch der Mitarbeiter der Bibliothek eine urheberrechtlich relevante Leistung erbracht hat.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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