Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll, um weitere Kosten zu vermeiden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat dabei den Vorteil, dass Sie sich gewisse Verteidigungsoptionen offen halten. Da bei der konkreten Formulierung aber stets alle Details des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, ist die Übernahme eines pauschalen Musters aus dem Internet riskant. Fehler in der Formulierung können eine Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs zur Folge haben und dazu führen, dass Sie sich eine weite Kosten auslösende Einstweilige Verfügung "einfangen". Eine simple Erklärung, das Werk nicht mehr weiterzugeben, ist auf jeden Fall nicht geeignet, den Anspruch des Verletzten zu erfüllen.
Ob mit der Zahlung der geforderten Summe alle Ansprüche erfüllt sind, hängt ebenfalls vom genauen Wortlaut des Schreibens bzw. des Vergleichs ab. In der Regel ist dies aber der Fall zumindest für zurückliegende Verletzungen, aber nicht für zukünftige Verletzungen. Je nach Beweislage und Zahlungsfähigkeit ist auch in einem gewissen Umfang ein Herunterhandeln möglich. Hierfür müssten Sie mit dem bearbeitenden Anwalt der Gegenseite in Kontakt treten, entweder schriftlich oder per Telefon. Waldorf/Frommer ist grundsätzlich eine seriöse Kanzlei, dennoch müssen Sie vorsichtig sein, dass Sie nicht zu viel Details preisgeben, die Ihnen im Streitfalle die Verteidigung abschneiden könnten.
Wenn Sie die Rechtsverletzung begangen haben und nicht gewillt sind, die Forderungen vollständig zu erfüllen, ist es aber eher sinnvoll, direkt einen mit Abmahnungen vertrauten Anwalt mit dem weiteren Vorgehen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. November 2018
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22:22
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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