Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ein Widerrufsrecht existiert in bestimmten gesetzlichen Fällen (insbesondere Fernabsatzgesetz) für Verträge mit einem Verbraucher.
Nach Ihren Angaben geht es sich hier aber um einen Gewerbebetrieb, sodass ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB
leider nicht in Betracht kommt.
Wurden Sie aber beim Vertragsabschluss getäuscht (Laufzeit etc.), so besteht die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Kündigung. Sie müssen dann evtl. der Gegenseite den entgangenen Gewinn ersetzen. Dieser müsste aber von der Gegenseite exakt nachgewiesen werden, was erfahrungsgemäß recht schwierig ist.
Sprechen Sie mit der Gegenseite und machen Sie deutlich, dass Sie den Vertrag so nicht abschliessen wollten, drohen Sie ggfls. die Anfechtung an und sprechen Sie über evtl. Stornokosten im Falle der Kündigung.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ersteinmal vielen Dank für die rasche Antwort. Sehe ich es richtig, das mit "entgangener Gewinn", in dem Fall das monatliche Entgeld gemeint ist?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nein, das monatliche Entgelt ist damit so nicht gemeint. Der Unternehmer müsste seine gesamten Kosten aus dem Vertrag berechnen und dazu alle Einnahmen und Ausgaben saldieren. Bei monatlichen Kosten ist z.B. wahrscheinlich, dass die Kosten für die Pflege der Website wegfallen, der Unternehmer also diesen Teil nicht geltend machen könnte und nur das, was als Gewinn verbleibt, berechnen könnte (Bei Kündigung).
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt