Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre unternehmensrechtliche Anfrage, die mir soeben zugewiesen wurde. Ihre Anfrage möchte ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten:
Sie haben die Rechtslage teilweise richtig erkannt.
Zunächst kann ich Ihnen mit Freude mitteilen, dass sich Ihr Vorhaben beziehungsweise Ihre Idee zumindest auf der vertragsrechtlichen Seite umsetzen lassen wird. Die in Deutschland ansässige GmbH & Co. KG kann die Patentrechte an die in Großbritannien ansässige Limited veräußern. Anschließend kann die britische Limited dann Lizenzgebühren für die "Vermietung" der Patentrechte fordern. Vertragsrechtlich ist dies also möglich. Ihr Vorhaben lässt sich somit rechtlich in die Tat umsetzen.
Da Sie das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) zitiert haben, gehe ich davon aus, dass Sie aber vor allem an die steuerrechtliche Seite interessiert sind. Deshalb möchte ich Ihnen auch hierzu einige wichtige Informationen mitteilen:
Grundsätzlich erfolgt aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens keine doppelte Versteuerung der Lizenzgebühr. Gemäß Art. 12 Abs. 1 DBA-Großbritannien würde die Lizenzgebühr deshalb allein in Deutschland versteuert werden müssen. Jedoch wird hier leider Art. 12 Abs. 5 DBA-Großbritannien anzuwenden sein.
Art. 12 Abs. 5 DBA-Großbritannien lautet wie folgt:
Zitat:Entlastungen nach diesem Artikel [Art. 12] werden nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, diesen Artikel mithilfe dieser Begründung oder Übertragung in Anspruch zu nehmen.
Diese Vorschrift besagt, dass die Steuervorteile nicht genutzt werden können, wenn die Veräußerung der Patentrechte und die anschließende "Vermietung" nur deshalb vorgenommen wurden, um in den Genuss der Steuervorteile des Art. 12 zu kommen. Die Veräußerung und anschließende "Vermietung" braucht demnach einen besonderen unternehmerischen Grund. Wenn Sie diesen Grund nicht haben, werden Sie Art. 12 Abs. 1 DBA-Großbritannien leider nicht nutzen können.
Ich empfehle Ihnen deshalb, vor Abschluss der entsprechenden Verträge einen solchen unternehmerischen Grund ausführlich zu entwickeln. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel vorliegen, wenn die in Deutschland ansässige GmbH & Co. KG durch den Verkauf der Lizenz ein wirtschaftliches Ziel wie die Gewinnung von Liquidität verfolgt. Dieses Problem könnten Sie auch umgehen, wenn zwischen der Veräußerung und anschließenden "Vermietung" der Lizenz eine lange Zeit vergeht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit auch direkt kontaktieren. Ich bin gerne für Sie da.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Unternehmensrecht tätig. Sollten Sie eine Zusammenarbeit wünschen, können Sie ihn jederzeit kontaktieren -