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Frage zu allgemeinen Versicherungsbedingungen

16. Dezember 2014 18:47 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu einer Garantie-Versicherung für ein Kfz. Nach Kauf des Kfz wurde eine "Garantie-Vesicherung" bei einem Versicherungsunternehmen (nur online möglich) abgeschlossen (vor ca. 1,5 Jahren). Bei einer genrellen telefonischen Nachfrage vor ca. 1,5 Jahren bezüglich der Schadensabwicklung wurde mir an der Support Hotline mitgeteilt, dass ich das Kfz einfach reparieren lassen soll und die Rechnung dann einschicken soll. Wenn alles gut geht und der Schaden laut einem separaten Dokument abgedeckt ist, dann bekomme ich das Geld, ansonsten bleibe ich eben auf dem Schaden sitzen.

Vor ca. 2 Monaten hatte ich nun den Schaden (war nicht mehr fahrbereit und ich hatte keine Wahl als das Kfz bei einer bestimmten Werkstatt zu reparieren) Ich habe das Kfz reparieren lassen und die Rechnung eingeschickt. Nun weigert sich die Versicherung zu zahlen (kleiner 3-stelliger Betrag), da ich laut den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Schaden nicht vor der Reparatur angemeldet habe (also genau das Gegenteil wie von der Hotline).

Habe ich hier als Verbraucher noch eine Chance, oder muss ich das so akzeptieren? Ich habe leider keinen "Beweis" oder eine Mail für die Aussage der Mitarbeitern aus der Hotline. Ein anderer Mitarbeiter hat mir mitgeteilt, dass
solche Aussagen bis vor 2 Jahren wohl schon öfters vom Support Team an die Kunden weitergegeben wurden. Dies aber mittlerweile abgestellt sein sollte... Falls ich noch eine Chance habe, wie kann ich da vorgehen (Link zu Paragraph etc.?)

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden mit per Post mit den anderen Vertragsunterlagen zugeschickt, falls das relevant ist (Durchgegangen ist mir aber keiner die Versicherungsbedingungen, da eben online abgeschlossen)

Danke!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die sofortige Schadensanzeige bei den meisten Versicherungen dieser Art vorgeschrieben.

Ob dies in Ihrem Fall auch so ist, lässt sich schlussendlich nur mit Hilfe der jeweiligen Vertragsbedingungen beantworten. Diese müssen Ihnen rechtlich bereits beim Online-Abschluss vorgelegen haben.

Maßgeblich wäre also dasjenige, dass Sie beim Abschluss des Vertrages akzeptiert haben- dazu kann auch die sofortige Meldung gehören.

Teilt Ihnen ein Mitarbeiter Gegenteiliges mit, so wäre dies zwar dem Konzern zuzurechnen, doch liegt hier eine Beweislast bei Ihnen. Können Sie das nicht beweisen oder zumindest den Mitarbeiter benennen, sieht es eher schlecht aus. Möglich wäre dann allenfalls, ggf. mit anwaltlicher Hilfe an die Kulanz zu apellieren.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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