Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Wäre dies eine Verletzung des Wettbewerbverbots?"
Ja, dies lässt sich von vornherein - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der Vertragsunterlagen - nicht ausschließen.
Da es sich hier nicht um eine unwiderrufliche Freistellung im Rahmen einer Kündigung handeln dürfte, wird sich diese Unklarheit nur über eine Nachfrage beim Arbeitgeber verbindlich klären lassen, ob er bei der beabsichtigten Nebenbeschäftigung eine Verletzung des Wettbewerbsverbots sieht.
Dass kein direkter Wettbewerb zwischen Bank und IT-Beratungsfirma besteht ist angesichts des offenen Tätigkeitsfeldes kein Indikator für eine unbedenkliche Nebentätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Guten Abend Herr Fork,
wie sähe die Antwort rein in Bezug auf die Gesetzeslage aus, unter der Annahme, dass zwischen Person A und der Bank absolut keine Vereinbarungen bzgl. Nebentätigkeiten oder Wettbewerbsrecht vorhanden sind (weder individuell noch im Tarifvertrag)?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Nachfrage 1:
"unter der Annahme, dass zwischen Person A und der Bank absolut keine Vereinbarungen bzgl. Nebentätigkeiten oder Wettbewerbsrecht vorhanden sind (weder individuell noch im Tarifvertrag)?"
Das Verbot der unzulässigen Nebentätigkeit ergibt sich gerade bei bestehenden Arbeitsverhältnissen aus der allgemeinen Treuepflicht zum Arbeitgeber, sodass eine explizite Regelung nicht vonnöten ist.
Zudem wäre es gerade in Bereich von Banken eher unüblich, dass eine generelle Erlaubnis zur Nebentätigkeit aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag herauszulesen ist.
Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht jedenfalls dann eine Informationspfllicht des Arbeitnehmers, wenn schutzwürdige Interessen des (Haupt)Arbeitgebers berührt sein können. Und dies wäre spätestens dann der Fall, wenn man Ihnen seitens IT-Beratungsfirma einen Auftrag bei einer anderen Bank zuweisen würde.
Zur Vermeidung dieses Interessenkonflikts müssten Sie entweder im Nebentätigkeitsvertrag aufnehmen, dass ein Einsatz bei anderen Banken aufgrund der Treuepflicht zu Ihrem Arbeitgeber nicht möglich sind oder aber vor einem solchen Einsatz die Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers einholen.