Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfte Ihrem Vorhaben aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts entgegen stehen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen § 3 UWG
ersichtlich.
Wichtig ist aber, dass Sie die Teilnahme - bzw. Einlösebedingungen der Gutscheincodes transparent auf der Verpackung mitaufrucken. Auch sollten die Einlösungsfristen nicht zu kurz gewählt werden. Ggf. sollten Sie die endgültige Verpackung bzw. Formulierung nochmals anwaltlich überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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