Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage.
Aufgrund Ihrer Schilderung könnte es durchaus möglich sein, gegen die Kanzlei bzw. den Anwalt auf Unterlassung der verleumderischen Äußerungen vorzugehen. Allerdings ist dies in der Praxis oft schwierig, da es sich um Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens handelt. Hierbei wird in der Regel ein großer Spielraum für die Äußerungsfreiheit gewährt, um die Rechte der Parteien zu wahren.
Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofs besagt, dass Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden können. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.
Allerdings könnte in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegen, da die Äußerungen des Anwalts nach Ihrer Schilderung bewusst falsch und verleumderisch sind. Hier könnte es sich um einen Missbrauch des Rechts auf freie Äußerung im Gerichtsverfahren handeln.
Ob ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail: