Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Schuldner ist nach § 295 InsO
verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen. Da die Erwerbstätigkeit des Schuldners der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dienen soll, hat er unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten zu versuchen, das höchstmögliche Einkommen zu erzielen.
Grundsätzlich ist immer dann eine genauere Überprüfung der „Angemessenheit“ im Sinne von § 295 InsO
erforderlich, wenn der Schuldner ein Arbeitsverhältnis mit einem Verwandten oder dem Ehegatten begründet hat. Dies gilt insbesondere bei der Fortführung des ehemaligen Betriebes des Schuldners durch eine nahestehende Person und der Anstellung des ehemals selbständigen Schuldners in diesem Beitrieb. Der von Ihnen geschilderte Fall ist hiermit vergleichbar. Es wird somit sorgfältig zu prüfen sein, ob das vereinbarte Gehalt des Schuldners der üblichen Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners entspricht. Ist feststellbar, dass Gehälter in der jeweiligen Branche regelmäßig höher sind als üblich, wird der Schuldner sich auch nicht damit entlasten können, dass die wirtschaftliche Lage seiner Ehefrau eine höhere Zahlung nicht zulasse. Vielmehr wird der Schuldner unter Umständen gehalten sein, eine besser bezahlte, aber evtl. weiter entfernte Arbeitsstelle anzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass nach Abzug der Mehraufwendungen für Fahrtkosten etc. das erzielte Arbeitseinkommen höher ist. Ist ein wesentlich höheres Einkommen durch den Schuldner nachweislich erzielbar, werden Sie als Insolvenzgläubiger gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO
einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können. Die Aufnahme einer höher bezahlten Tätigkeit werden Sie hingegen nicht gerichtlich erzwingen können. Entspricht das Gericht Ihrem Antrag nach § 296 InsO
Antrag und verweigert es die Restschuldbefreiung, so können Sie nach Verfahrensaufhebung Ihre (Rest-)Forderung gegenüber dem Schuldner unbeschränkt durchsetzen (§ 201 Abs. 1 InsO
). Zu beachten ist, dass der Versagungsantrag binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden muss, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist, wobei es sich bei der Jahresfrist um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist handelt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
im Nachgang dieser Frage möchte ich mich in erster Linie für die außerst zufriendestellene Beantwortung dieser bedanken und Ihnen nachträglich noch einige schöne und ruhige Stunden während der Weihnachtszeit wünschen. Ich möchte Sie zudem noch um die Beantwortung einer einfachen Nachfrage bitten. Selbst wenn der Schuldner bei seiner Gattin zu einem fragwürdigen Gehalt beschäftigt wird, welche Bemessungsgrundlage wird hier bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens angewendet. Nach meiner Rechtsauffassung ist hier der Unterhalt der Gattin zu dezimieren bzw. sollte der Schuldner als Lediger betrachtet werden, da die Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt und somit Ehegatte die Frau nicht zu versorgen hat. Liege ich in meiner Vermutung richtig?
Für die Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mich im Voraus.
Mit freudlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst wird der Insolvenzverwalter nach Prüfung der Einzelfallumstände ggf. zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Fall von verschleiertem Einkommen vorliegt und hiernach die pfändbaren Einkommensanteile nach einem (fiktiven) angemessenen Einkommen berechnen und den Drittschuldner, also die Ehefrau des Schuldners, zur Zahlung eines genau zu beziffernden, monatlich zu zahlenden Betrages auffordern. Darüber hinaus gilt die Ehefrau des Schuldners formal als unterhaltsberechtigte Person mit der Folge, dass diese bei der Berechnung des pfändbare Einkommens des Schuldners nach der Tabelle zu § 850 c ZPO
an sich zu berücksichtigen ist. Gemäß § 36 InsO
, § 850c Abs. 4 ZPO
kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters anordnen, dass ein bestimmter, grds. unterhaltsberechtigter Angehöriger des Schuldners bei der Berechnung der pfändbaren Beträge ganz oder zum Teil unberücksichtigt zu bleiben hat. Nachdem die Ehefrau des Schuldners offensichtlich über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, ist ein solcher Antrag wahrscheinlich. Das Insolvenzgericht entscheidet sodann nach Anhörung des Schuldners durch Beschluss, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners unberücksichtigt zu bleiben hat.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
§ 850c ZPO
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.