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Frage zu Grundbucheintragungen

20. August 2012 22:28 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


22:33

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem von mir geplanten Erwerb eines Pakets von mehreren Tiefgaragenstellplätzen steht folgendes im Grundbuch:

Abteilung II:
lfd. Nr. 1 – Sanierungsverfahren wird durchgeführt; eingetragen am 07.10.1992
lfd. Nr. 2 - Grunddienstbarkeit (Tiefgaragendurchfahrts- und Mitbenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 561, 562, 563/3 und 563/5
lfd. Nr. 3 - Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 563/1
lfd. Nr. 4 - Grunddienstbarkeit (Tiefgaragenzugangs- und Mitbenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 561, 562, 563/3 und 563/5
lfd. Nr. 5 - Grunddienstbarkeit (Durchfahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 564, 564 a, 565 und 566 a

Hinweis durch den Verkäufer:
Der jeweils in Abteilung II lfd. Nr. 1 eingetragene Sanierungsvermerk sowie die unter lfd. Nr. 2 bis 5 eingetragenen Dienstbarkeiten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf den Kaufpreis als nicht wertmindernd zu übernehmen.


Sind eine oder mehrere Eintragungen aus Ihrer Sicht bedenklich/ungewöhnlich? Bedeutet das Mitbenutzungsrecht nur die Möglichkeit für den jeweiligen Eigentümer über den von mir erworbenen TG-Stellplatz zu fahren oder diesen sogar auch zu nutzen? Ist auch bei den anderen genannten Rechten ausgeschlossen, dass der jeweilige Eigentümer den von mir erworbenen TG-Stellplatz untentgeltlich nutzen oder gar vermieten kann?
Worin liegt der Unterschied in den lfd. Nummern 2 und 4?

Mit freundlichen Grüßen

20. August 2012 | 23:15

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

lfd. Nr. 1 – Sanierungsverfahren wird durchgeführt; eingetragen am 07.10.1992
Hier handelt es sich um eine Sanierungsverfahren der Gemeinde/Stadt. Im Rahmen der Ablösung dieser Belastung kann die Gemeinde/Stadt nach Abschluss des Sanierungsverfahrens einen Ausgleich in Höhe des vermeintlichen Wertzuwachses durch die Sanierungsmaßnahmen verlangen. Hier wäre bei der Gemeinde/Stadt anzufragen, wann das Sanierungsverfahren endet und ob ein Ablösebetrag schon angegeben werden kann.

lfd. Nr. 2 - Grunddienstbarkeit (Tiefgaragendurchfahrts- und Mitbenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 561, 562, 563/3 und 563/5
lfd. Nr. 4 - Grunddienstbarkeit (Tiefgaragenzugangs- und Mitbenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 561, 562, 563/3 und 563/5

Diese betreffen das Durchfahrts- und Zugangsrecht, sowie das Nutzungsrecht an den jeweiligen Grundstücken. Sicherlich wäre auch die Regelung in einer Dienstbarkeit für das Zugangsrecht auch in der lfd. Nr. 4 möglich gewesen, wurde aber wahrscheinluch nachträglich noch ergänzt.

lfd. Nr. 3 - Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 563/1
lfd. Nr. 5 - Grunddienstbarkeit (Durchfahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 564, 564 a, 565 und 566 a

Hier handelt es sich um Fahrt- und Durchfahrtsrechte von Eigentümern, die die Tiefgarage nicht nutzen.


Die Eintragungen sind aus meiner Sicht nicht bedenklich und durchaus üblich bzw. in Bezug auf die lfd.-Nr.1 auch nicht abänderbar.

Die jeweiligen Rechte geben ein Durchfahrts- und Zugangsrecht. Die Mitbenutzungsrechte betreffen nicht den jeweiligen erworbenen TG-Stellplatz, sondern die Allgemeinflächen für die Befahrung der Tiefgarage sowie den Zuwegen. Weder eine Nutzung noch eine Vermietung des zu erwerbenden TG-Platzes ist hiermit gemeint.

Allenfalls aus der lfd.Nr. 1 kann Ihnen eine anteilige, finanzielle Belastung bei Ablösung der Grunddienstbarkeit erwachsen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2012 | 19:03

Herzlichen Dank für Ihre präzise und verständliche Antwort. Habe ich das richtig verstanden, dass hinsichtlich der lfd. Nr. 1 die Gemeinde/Stadt keinen Ausgleich verlangen kann, da das Gebäude erst im Jahr 1997 und damit nach Eintragung der lfd. Nr. 1 errichtet wurde? Leider erhalte ich keine Informationen zu einem etwaigen Ausgleichsbetrag – ist aber davon auszugehen, dass bei dem Miteigentumsanteil (rund 100/10000) dieser Ausgleichsbetrag vernachlässigbar klein wäre?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2012 | 22:33

Die Gemeinde kann hier einen Ausgleich verlangen. Dieser richtet sich nach der Werterhöhung der Immobilie durch die Sanierungsmaßnahmen der Gemeinde. Sicherlich ist das Baujahr bei der Höhe der Abgeltungszahlung zu berücksichtigen.

In der Tat sollte der Betrag aufgrund der Miteigentumsanteile zu vernachlässigen sein.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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