Sehr geehrter Herr A.,
auch die Ausreiseerlaubnis ist in § 2 PassG geregelt, wobei hierbei die Passpflicht entfällt.
Allerdings wird auch hier geprüft, ob Haftbefehle gegen Sie vorliegen, um eine Ausreise und damit eine Flucht zu verhindern.
Sie sollten sich daher überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, sich zu stellen, zumal dies auch strafmildernd wirken würde, wenn Sie sich selbst stellen, als dass Sie gefasst werden.
Auch erscheint die Strafe im Hinblick auf die Unannehmlichkeiten in keinem Verhältnis zu stehen, zumal auch eine Bewährungsstrafe ausgehandelt werden kann und es auch die Möglichkeit einer Privatinsolvenz gibt, wenn Sie die Schadenssumme nicht bezahlen können.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Ich sehe meine Frage nbicht wirklich beantwortet...Ja ich bin mir durchaus bewusst das es sinnvoller wäre sich zu stellen aber ich habe eine Firma und verpflichtungen und zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nicht möglich.Eine Ausreiseerlaubnis wird mir in jedem Fall ausgestellt werden egal ob Haftbefehl oder nicht.Kann ich den Reiseweg am Ende selbst bestimmen oder nicht?Und ist in meinem Fall überhaupt die Verhältnissmässigkeit gegeben dh. wird der Pass definitiv verweigert oder ist es von Fall zu Fall unterschiedlich....
Sehr geehrter Herr A.,
den Ausreiseweg können Sie grundsätzlich immer selbst bestimmen. Hierbei gibt es keine speziellen Vorschriften.
Bei einem Reisepass allerdings werden strafbare Handlungen bzw. Haftbefehle geprüft, da dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 PassG)
"sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;"
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt