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Frage Verlustuntergang in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter

3. Mai 2023 14:56 |
Preis: 55,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Wir (ein GmbH) planen gerade einen von beiden Gesellschafter in unserer GmbH zu wechseln (50%). Gesetz regelt den anteiligen bzw. vollständigen Verlustuntergang in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter.
Ist es so, dass gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG , die nicht genutzte Vorverluste werden 50% verloren/untergegangen, nur in dem Fall wenn Gesellschafterwechsel "innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren" passiert? Diese „innerhalb 5 Jahren" ist ab welchem Zeitpunkt zu rechnen?(ab Gründung von GmbH 5 Jahren??) Unsere GmbH war begründet im Jahr 2013. wenn wir jetzt in 2023 Gesellschafter wechseln dann haben wir keinen Verlustuntergang (keine Reduzierung von nicht genutzte Verlust) oder?

Welche Auswirkung gibt es denn mit dieser Gesellschafter Anteil -Übertragung?

Wenn eine GmbH aber " innerhalb" 5 Jahren nach seiner Gründung seinen Stammkapital von 25000 Euro (nur ein Gesellschafter), zu 50000 Euro Stammkapital und zwei Gesellschafter (jeweils 25000 Euro) ändern, verliert GmbH auch Vorverlust? (50%?)

4. Mai 2023 | 06:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG führt dazu, dass nicht genutzte Verluste bei einem Anteilseignerwechsel bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von 5 Jahren untergehen.

Die 5-Jahresfrist beginnt mit der ersten Übertragung an den neuen Anteilseigner, wenn also ein Gesellschafter auf einmal 50 % der Gesellschaftsanteile überträgt, dann gehen die Verluste noch nicht unter, da § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG eine Übertragung von mehr als 50 % der Anteile verlangt.

Eine Kapitalerhöhung steht einer Übertragung von Anteilen gleich. Da aber keiner der Altgesellschafter seine Kapitalbeteiligung erhöhen will, sondern seine Beteiligung veräußern will, hat die Kapitalerhöhung keinen Einfluss.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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