Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern von der öffentlichen Straße aus fotografiert worden ist, ist dieses zulässig. Wichtig ist, dass der Standort des Fotografen auf einem öffentlich zugänglichen Platz gewesen ist.
Sollte der Fotograf von seinem Grundstück aus die Bilder gemacht haben, wäre dieses wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht zulässig, zumal es ja nach Ihrer Auffassung auch keinen Grund für eine Beweissicherung gegeben hat, da die Nachbargrundstücke nicht tangiert worden sind.
Daher werden Sie hier, wenn es denn sein muss, in der Tat den Nachbarn auffordern können, dieses zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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