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Foto- und Filmaufnahmen

24. Oktober 2006 09:14 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


11:16

Wir haben seit dem Einzug ständig Konflikte mit unseren Nachbarn. Wir bewohnen gemeinsam ein Doppelhaus, wir die hintere Hälfte. Um auf unser Grundstück zu gelangen, wurde im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen.
Diese Dienstbarkeit wird seit dem Einzug mit schikanösen Aktionen durch unsere Nachbarn "gestört". In Form von Zuparken der Einfahrt, Gegenstände liegen lassen, Pflastersteine entfernen usw. Letzte Aktion war der Einbau eines sogenannten "Gartentores" Marke Eigenbau (eine Aneinanderreihung von Holzbrettern). Da es in unserer Straße keine Straßenbeleuchtung gibt, kann man nachts nichts sehen. Da sich an dem "Tor" keine Klinke, sondern nur Haken befinden, kommt man nicht umhin, eine Taschenlampe zu Hilfe zu nehmen, um die vielen Haken zu öffnen. Wir hatten im Vorfeld geäußert, uns bei einem Tor-Einbau an den Kosten zu beteiligen, das wurde leider ignoriert. Erwähnenswert wäre noch die Tatsache, daß das Grundstück unserer Nachbarn bereits eingefriedet ist, dieses "Tor" lediglich dazu dient, die Einfahrt einzuzäunen und uns damit zu schikanieren.
Offensichtlich wollen unsere Nachbarn nun gegen uns vorgehen, weil wir dieses "Tor" nicht schließen und fotografieren und filmen uns täglich!!! Auch im Dunkeln steht plötzlich jemand im Hinterhalt und filmt!!!

Frage 1: Müssen wir dieses Tor schließen, dürfen wir (auch gegen Kostenbeteiligung) erwirken, daß ein gebrauchsübliches Tor eingebaut wird, was vorallem auch nachts ohne Schwierigkeiten zu öffnen und zu schließen ist???

Frage 2: Müssen wir uns das Fotografieren und Filmen gefallen lassen? Uns wurde auch schon gedroht, daß was passiert, wenn wir das Tor nicht schließen. Wie können wir auf Drohungen reagieren??

24. Oktober 2006 | 09:59

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen beantworte ich nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

1.
Grundsätzlich darf Ihr Nachbar auf seinem Grundstück ein Tor in der Form und Bauweise anbringen, die ihm gefällt, sofern er die geltenden Vorschriften einhält (Höhe, Standort der Einfriedung usw.). Den Einbau eines Tores aus bestimmten Materialien mit einem bestimmten Schloss können Sie nicht verlangen.

Gem. § 1027 iVm. § 1004 BGB stehen Ihnen Abwehr- und Beseitigungsrechte nur dann zu, wenn Ihre Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird. Dies ist beim Versperren der Einfahrt der Fall, m.E. aber nicht beim Einbau eines Tores, dass von Ihnen geöffnet werden kann. Anders wäre es, wenn das Tor verschlossen wäre.

Der Nachbar hat auch einen Anspruch, dass das Tor geschlossen wird. Gem. § 1020 BGB sind Dienstbarkeiten schonend auszuüben. Dies beeinhaltet, dass Schließen des Tores auf Wunsch.

2.
Foto- und Filmaufnahmen können zur Beweissicherung in einem Zivilprozess zulässig sein, sofern sich der Rechtsverstoss anderweitig nicht beweisen lässt und von einiger Erheblichkeit ist. Dies ist bei einem Nichtverschliessen des Tores nicht der Fall. Teilen Sie Ihrem Nachbarn schriftlich mit, dass Sie keine Einwilligung zu den von Ihnen gefertigten Aufnahmen geben und fordern Sie Ihn zukünftig zur Überlassung auf.

Abschließend empfehle ich Ihnen dringend, einen Anwalt zu Beauftragen, der die Gesamtsituation beurteilen sollte, damit Sie sich nicht in einzelnen rechtlichen Kleinkriegen verrennen und die Situation für beide Nachbarn insgesamt unerträglich wird.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2006 | 08:45

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Matthes!
Danke sehr für die sehr schnelle und aufschlußreiche Antwort.
Was kann uns denn passieren, wenn wir das "Tor" nicht schließen, können wir daraufhin verklagt werden? Und könnten wir in diesem Fall Gegenklage erheben, weil die Gegenseite teilweise unsere Pflastersteine, die wir bezahlt haben und auf deren Grundstück liegen, entfernt haben???? Vor zwei Jahren war es ihnen nur recht, daß wir die ganze Einfahrt pflastern ließen und auch sie trockenen Fußes ins Haus gelangen. Jetzt auf einmal ist die Einfahrt zu breit....?!?!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2006 | 11:16

Für eine Klage braucht der Nachbar ein gewisses Rechtsschutzbedürfnis, welches im Einzelnen erörtert werden müsste. Ggf. könnte der Nachbar aber z.B. Schadensersatz verlangen, wenn durch das geöffnete Tor Haustiere entlaufen oder ähnliches.

Bzgl. der Steine sind zunächst die ursprünglichen Absprachen maßgeblich, weiter der Zustand der verbliebenen Einfahrt. Ob eine Widerklage Sinn macht kann ich bei den wenigen Angaben nicht beurteilen.

Gehen Sie zu einem Anwalt; eine Online-Beratung ist in dieser Sache zur Erörterung aller Fragen nicht ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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