Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
1.
Grundsätzlich darf Ihr Nachbar auf seinem Grundstück ein Tor in der Form und Bauweise anbringen, die ihm gefällt, sofern er die geltenden Vorschriften einhält (Höhe, Standort der Einfriedung usw.). Den Einbau eines Tores aus bestimmten Materialien mit einem bestimmten Schloss können Sie nicht verlangen.
Gem. § 1027
iVm. § 1004 BGB
stehen Ihnen Abwehr- und Beseitigungsrechte nur dann zu, wenn Ihre Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird. Dies ist beim Versperren der Einfahrt der Fall, m.E. aber nicht beim Einbau eines Tores, dass von Ihnen geöffnet werden kann. Anders wäre es, wenn das Tor verschlossen wäre.
Der Nachbar hat auch einen Anspruch, dass das Tor geschlossen wird. Gem. § 1020 BGB
sind Dienstbarkeiten schonend auszuüben. Dies beeinhaltet, dass Schließen des Tores auf Wunsch.
2.
Foto- und Filmaufnahmen können zur Beweissicherung in einem Zivilprozess zulässig sein, sofern sich der Rechtsverstoss anderweitig nicht beweisen lässt und von einiger Erheblichkeit ist. Dies ist bei einem Nichtverschliessen des Tores nicht der Fall. Teilen Sie Ihrem Nachbarn schriftlich mit, dass Sie keine Einwilligung zu den von Ihnen gefertigten Aufnahmen geben und fordern Sie Ihn zukünftig zur Überlassung auf.
Abschließend empfehle ich Ihnen dringend, einen Anwalt zu Beauftragen, der die Gesamtsituation beurteilen sollte, damit Sie sich nicht in einzelnen rechtlichen Kleinkriegen verrennen und die Situation für beide Nachbarn insgesamt unerträglich wird.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Matthes!
Danke sehr für die sehr schnelle und aufschlußreiche Antwort.
Was kann uns denn passieren, wenn wir das "Tor" nicht schließen, können wir daraufhin verklagt werden? Und könnten wir in diesem Fall Gegenklage erheben, weil die Gegenseite teilweise unsere Pflastersteine, die wir bezahlt haben und auf deren Grundstück liegen, entfernt haben???? Vor zwei Jahren war es ihnen nur recht, daß wir die ganze Einfahrt pflastern ließen und auch sie trockenen Fußes ins Haus gelangen. Jetzt auf einmal ist die Einfahrt zu breit....?!?!?
Für eine Klage braucht der Nachbar ein gewisses Rechtsschutzbedürfnis, welches im Einzelnen erörtert werden müsste. Ggf. könnte der Nachbar aber z.B. Schadensersatz verlangen, wenn durch das geöffnete Tor Haustiere entlaufen oder ähnliches.
Bzgl. der Steine sind zunächst die ursprünglichen Absprachen maßgeblich, weiter der Zustand der verbliebenen Einfahrt. Ob eine Widerklage Sinn macht kann ich bei den wenigen Angaben nicht beurteilen.
Gehen Sie zu einem Anwalt; eine Online-Beratung ist in dieser Sache zur Erörterung aller Fragen nicht ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen